18.06.2026

Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr nach Art. 14 DBA-Zypern 2011

1. Für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 der Ansässigkeitsstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) das Besteuerungsrecht.
2. Ein "Schiff im Binnenverkehr" i.S.d. Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 ist ein solches, (...)

BFH v. 9.4.2026 - VI R 1/24
das auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt.

Der Sachverhalt:
Der in Deutschland ansässige Kläger war für ein Unternehmen mit Sitz in Zypern als Arbeitnehmer auf einer Passagierfähre tätig, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die Fährstrecke verlief über die Elbe und über das küstennahe Meer, das noch innerhalb der zum Inland zählenden 12 Meilen-Zone lag.

Nach dem DBA Zypern 2011 sind Arbeitnehmervergütungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Demgegenüber sind Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte Tätigkeit, in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Der Kläger war der Ansicht, das Besteuerungsrecht stehe Zypern zu. Dies war für ihn auch insoweit vorteilhaft, als die Vergütungen nach dem dortigen Recht steuerbefreit waren. Demgegenüber unterwarf das Finanzamt die Vergütungen des Klägers vollumfänglich der inländischen Besteuerung, da Deutschland das Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat zustehe.

Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass das Finanzamt die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2017 zu Recht der deutschen Besteuerung unterworfen hatte.

Der Kläger hat seine Tätigkeit nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt, da das Schiff ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt worden war. Er war auch nicht an Bord eines "Schiffes im Binnenverkehr" tätig geworden, da die Passagierfähre nicht lediglich auf Binnengewässern, sondern auch auf den inländischen Küstengewässern verkehrte. Tatsächlich war damit die Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr ausgeübt worden, weshalb das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat verblieben ist. Als ein "Schiff im Binnenverkehr" i.S.d. DBA-Zypern 2011 gilt nur ein solches, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt, d.h. auf Flüssen, Kanälen und Seen.

Dass ein großer Teil der Fährstrecke auf Binnengewässern zurückgelegt worden war, änderte nichts am Ergebnis. Auch eine streckenbezogene Aufteilung des Besteuerungsrechts für eine Tätigkeit auf Binnengewässer einerseits und auf Küstengewässern andererseits sieht das DBA Zypern 2011 nicht vor.

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