20.09.2016

Bestimmung des Streitwerts bei Klagen in Bezug auf die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle

Die Auffangregelung des § 52 Abs. 1 GKG kommt insbesondere zur Anwendung, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits ein Verwaltungsakt ist, der eine nicht (oder nicht unmittelbar) bezifferbare Geldforderung betrifft; die Vorschrift ermächtigt zu einer Schätzung, wobei es im Interesse der Vereinfachung und Gleichbehandlung zulässig und geboten ist, die Streitwertbestimmung für gleichartige Streitigkeiten durch Pauschalierung und Schematisierung zu vereinheitlichen.

FG Köln 17.8.2016, 10 Ko 781/16
Der Sachverhalt:
Der Erinnerungsführer ist Rechtsbeistand und hatte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH gegen einen Insolvenzfeststellungbescheid geklagt. Zur Begründung führte der Erinnerungsführer im Klageverfahren 13 K 3500/14 unter Einreichung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen aus, dass dem angefochtenen Insolvenzfeststellungsbescheid überhöhte Schätzungen zugrunde lägen. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens erließ das Finanzamt dem Klagebegehren entsprechende Änderungsbescheide und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Nachdem auch der Erinnerungsführer den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, wurden diesem die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Kostenansatz vom 4.1.2016 wurden vom Erinnerungsführer ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 348.108 € Gerichtskosten i.H.v. 4.998 € eingefordert. Diesen hatte der Kostenbeamte ausgehend von der ursprünglichen Anmeldung mit rund 421.263 € abzüglich des Anmeldungsbetrags i.H.v. 73.155 € ermittelt.

Der Erinnerungsführer war der Ansicht, dass bei Streitigkeiten betreffend Insolvenztabelleneintragungen für die Bestimmung des Streitwertes die auf den Gläubiger entfallende Insolvenzquote anzusetzen sei. Da im vorliegenden Streitverfahren beim AG die Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei und voraussichtlich keine bzw. eine geringe Quote auf die Gläubiger entfallen werde, sei lediglich der Mindeststreitwert von 1.500 € als das maßgebliche Interesse für die Streitwertbemessung zu berücksichtigen.

Das FG hielt die Erinnerung teilweise für begründet.

Die Gründe:
Das Gericht hält unter Berücksichtigung der verfahrensbedingten Ungewissheit einerseits und der Notwendigkeit einer zeitnahen pauschalierenden Schätzung andererseits den Ansatz von 7.000 € für angemessen, der sich ergibt, wenn auf den Differenzbetrag zwischen ursprünglichem Anmeldungsbetrag und demjenigen lt. Antrag (im Streitfall rd. 350.000 €) die voraussichtliche, griffweise mit 2 % geschätzte Insolvenzquote angewandt wird.

Der Streitwert entspricht im Wesentlichen dem Gegenstand des Klagebegehrens. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe gem. § 52 Abs. 3 GKG für den Streitwert maßgebend. Im Übrigen ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist danach regelmäßig die Höhe des sich bei objektiver Betrachtung ergebenden finanziellen Interesses des Klägers am Obsiegen, also die unmittelbare finanzielle Auswirkung der erstrebten Entscheidung für den Kläger.

Die Auffangregelung des § 52 Abs. 1 GKG kommt insbesondere zur Anwendung, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits ein Verwaltungsakt ist, der - wie auch der Feststellungsbescheid im Streitfall - eine nicht (oder nicht unmittelbar) bezifferbare Geldforderung betrifft; die Vorschrift ermächtigt zu einer Schätzung, wobei es im Interesse der Vereinfachung und Gleichbehandlung zulässig und geboten ist, die Streitwertbestimmung für gleichartige Streitigkeiten durch Pauschalierung und Schematisierung zu vereinheitlichen.

Nach der Spezialregelung des § 182 InsO bestimmt sich der Wert einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wurde, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die Vorschrift gilt gem. § 185 S. 3 InsO für die beim FG zu betreibende Feststellung von Steuerforderungen zur Insolvenztabelle entsprechend. Die Verweisung betrifft nicht nur den Streitwert in solchen Klageverfahren, die zum Rechtsschutz gegen Feststellungsbescheide der Finanzverwaltung nach § 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 185 S. 1 2. Alt. InsO angebracht werden, sondern auch die Ermittlung des Streitwerts infolge Aufnahme bereits anhängiger finanzgerichtlicher Verfahren des Gemeinschuldners nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 Satz 2 InsO.

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