21.01.2021

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG

Mit BMF-Schreiben v. 18.1.2021 hat die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung zum Gewinnbegriff und zur Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.1.2021 - IV C 6 - S 2144/19/10003 :004, DOK 2021/0040649

§ 4 Abs. 4a EStG

Der BFH hat mit Urteil vom 3. 12.2019 - X R 6/18 entschieden, dass Gewinnbegriff i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt. In der Folge verbleibt eine steuerfreie Investitionszulage im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial; nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 EStG mindern den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial.

Die Entscheidung widerspricht zum Teil den Festlegungen im BMF-Schreiben v. 2. 11. 2018 IV C 6 - S 2144/10001: 007, BStBl. I 2018, 1207. Das BMF folgt der Rechtsprechung des BFH und hat angeordnet, dass außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG außer Ansatz bleiben.

Hierzu zählen u. a. auch:
  • nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Absatz 5b EStG),
  • nach § 4d Absatz 3, § 4e Absatz 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben,
  • abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
  • Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Absatz 1 Satz 2 EStR.


Entsprechend wurde Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 neu gefasst.

Zur Anwendung enthält Rdnr. 46 nun die Regelung, dass die Änderung der Rdnr. 8 Satz 4 grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen können jedoch außerbilanzielle Hinzurechnungen nach Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens in der Fassung vom 2. November 2018 letztmals für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben.

Dieser Antrag ist bei einer Mitunternehmerschaft einvernehmlich von allen Mitunternehmern zu stellen. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste unverändert fortgeschrieben werden und hierfür die Änderung der Rdnr. 8 hinsichtlich der außerbilanziellen Kürzungen und Hinzurechnungen unberücksichtigt bleibt.

BMF online
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