16.09.2025

Betriebsaufspaltung? Vermietung von Dachflächen an Enkelgesellschaft für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen

Es besteht keine sachliche Verflechtung durch Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen, wenn diesen bei einem Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern ist daher nicht aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen.

FG Düsseldorf v. 19.2.2025 - 5 K 814/22 G,F
Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dadurch, dass die Klägerin in den Streitjahren 2008 bis 2010 Dachflächen an eine Enkelgesellschaft für die Nutzung zur Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen vermietet hat, eine Betriebsaufspaltung begründet wurde und die Klägerin deshalb die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin ist ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen. Sie war mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt. Letztere war eine im Wesentlichen konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Neben dieser Tätigkeit mietete sie u.a. von der Klägerin Dachflächen an, um hierauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Klägerin begehrte in dem Zusammenhang als Organträgerin die sog. erweiterte Grundstückskürzung.

Das Finanzamt versagte dies jedoch mit dem Argument, dass eine Betriebsaufspaltung anzunehmen sei, da die Dachflächenüberlassung von wesentlicher Bedeutung für den Teilbereich der Stromgewinnung mittels Photovoltaikanlagen sei. Die sachliche Verflechtung sei entsprechend für diesen Teilbereich des Unternehmens gegeben.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 12/25 anhängig.

Die Gründe:
Nach Maßgabe der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH, u.a. in der sog. Filialrechtsprechung, liegt im Streitfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbildbetrachtung keine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der Enkelgesellschaft vor.

Den vermieteten Dachflächen kommt auch angesichts des geringen Anteils am Gesamtumsatz nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Senat ist, anders als das FG Sachsen-Anhalt (3 V 496/17), nicht der Auffassung, dass sich die Filialrechtsprechung des BFH auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragen lässt. Die Prämissen dieser Rechtsprechung treffen werden auf Betriebsgesellschaften, die verschiedene Geschäftsbereiche unterhalten, nicht unbedingt in vergleichbarer Weise zu.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (siehe Gründe)
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für Besitzunternehmen im Rahmen einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung Übertragung der BFH-Rspr. zur sachlichen Verflechtung hinsichtlich einer Betriebsaufspaltung bei Filialunternehmen auch auf Unternehmen mit mehreren verschiedenen Geschäftsbereichen zum Betrieb einer PV-Anlage überlassene Dachflächen als wesentliche Betriebsgrundlagen
FG Sachsen-Anhalt vom 08.03.2018 - 3 V 496/17

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