Betriebsausgabenabzug des Insolvenzschuldners für die Vergütung des Insolvenzverwalters
BFH v. 25.6.2026 - III R 35/23
Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen.
2. Wird der Gewinn des Insolvenzschuldners in zulässiger Weise im Wege des Betriebsvermögensvergleichs (Bilanzierung) ermittelt, kommt im Hinblick auf einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Aufgrund seiner Prozessführungsbefugnis als Insolvenzverwalter führte er das Klage- und Revisionsverfahren für den Insolvenzschuldner, der ein Einzelunternehmen im Bereich Flüssiggastransporte betrieben hatte. Das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen war im Jahr 2015 eröffnet worden. In den Veranlagungszeiträumen 2015 bis 2017 (Streitjahre) machte der Kläger hinsichtlich seiner Ansprüche auf die Insolvenzverwaltervergütung in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Gestalt von Rückstellungen für ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten geltend.
Das Finanzamt setzte die Einkünfte des Insolvenzschuldners aus Gewerbebetrieb ohne Berücksichtigung der Insolvenzverwaltervergütungen an. Die Bildung einer entsprechenden Rückstellung komme nicht in Betracht. Der Insolvenzverwalter habe die Möglichkeit, beim Insolvenzgericht einen Vorschuss auf seine Vergütung zu beantragen; dieser Vorschuss könnte dann gewinnmindernd berücksichtigt werden, soweit das Betriebsvermögen betroffen sei.
Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Bildung von Rückstellungen für zukünftige Insolvenzverwaltervergütungen ausscheidet, weil die Vergütungen nicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren seien und die handelsrechtlichen Voraussetzungen für Rückstellungen in den Streitjahren nicht vorlägen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bezog sich die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters im Streitfall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und insofern auf dessen passives Betriebsvermögen. Gibt es keinen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, besteht kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls ist der abziehbare betriebliche Anteil zu schätzen.
Die Begründung, mit der das FG die Voraussetzungen der Rückstellungsbildung verneint hatte, war ebenfalls rechtsfehlerhaft. Allerdings muss das FG im zweiten Rechtsgang zunächst prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte das nicht mehr der Fall gewesen sein, würde die Bildung von Rückstellungen hieran scheitern. Dies hätte zur Folge, dass der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich wäre.
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2. Wird der Gewinn des Insolvenzschuldners in zulässiger Weise im Wege des Betriebsvermögensvergleichs (Bilanzierung) ermittelt, kommt im Hinblick auf einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Aufgrund seiner Prozessführungsbefugnis als Insolvenzverwalter führte er das Klage- und Revisionsverfahren für den Insolvenzschuldner, der ein Einzelunternehmen im Bereich Flüssiggastransporte betrieben hatte. Das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen war im Jahr 2015 eröffnet worden. In den Veranlagungszeiträumen 2015 bis 2017 (Streitjahre) machte der Kläger hinsichtlich seiner Ansprüche auf die Insolvenzverwaltervergütung in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Gestalt von Rückstellungen für ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten geltend.
Das Finanzamt setzte die Einkünfte des Insolvenzschuldners aus Gewerbebetrieb ohne Berücksichtigung der Insolvenzverwaltervergütungen an. Die Bildung einer entsprechenden Rückstellung komme nicht in Betracht. Der Insolvenzverwalter habe die Möglichkeit, beim Insolvenzgericht einen Vorschuss auf seine Vergütung zu beantragen; dieser Vorschuss könnte dann gewinnmindernd berücksichtigt werden, soweit das Betriebsvermögen betroffen sei.
Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Bildung von Rückstellungen für zukünftige Insolvenzverwaltervergütungen ausscheidet, weil die Vergütungen nicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren seien und die handelsrechtlichen Voraussetzungen für Rückstellungen in den Streitjahren nicht vorlägen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bezog sich die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters im Streitfall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und insofern auf dessen passives Betriebsvermögen. Gibt es keinen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, besteht kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls ist der abziehbare betriebliche Anteil zu schätzen.
Die Begründung, mit der das FG die Voraussetzungen der Rückstellungsbildung verneint hatte, war ebenfalls rechtsfehlerhaft. Allerdings muss das FG im zweiten Rechtsgang zunächst prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte das nicht mehr der Fall gewesen sein, würde die Bildung von Rückstellungen hieran scheitern. Dies hätte zur Folge, dass der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich wäre.
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