16.07.2018

Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe ist verfassungsgemäß

Gegen den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

FG Münster, 21.3.2018, 9 K 3187/16 F
Der Sachverhalt:

Die Klägerin, eine AG, ist ein Kreditinstitut. Auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes erließ die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der Klägerin für 2014 einen Bescheid über einen Jahresbeitrag i.H.v. rd. 1,1 Mio. €. Dabei handelte es sich um eine Abgabe für risikobehaftete Geschäfte, die der Gesetzgeber zur Stabilisierung des Bankenbereichs nach der Finanzmarktkrise eingeführt hatte.

Das Finanzamt behandelte den Jahresbeitrag als nicht abziehbare Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, die Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz und führe zu einer ungerechten Doppelbelastung durch die Bankenabgabe einerseits und das Abzugsverbot andererseits. Ihre Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Die zugelassene Revision ist beim BFH unter XI R 20/18 anhängig.

Die Gründe:

Das Betriebsausgabenabzugsverbot verletzt insbesondere nicht den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip. Das objektive Nettoprinzip gilt auch im Bereich der Körperschaftsteuer. Betriebsausgaben sind danach grundsätzlich steuerlich abziehbar.

Von diesem Grundsatz, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, weicht § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ab, denn die Bankenabgabe selbst knüpft spezifisch an die betriebliche Tätigkeit eines Kreditinstituts an. Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips durch das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EStG ist jedoch gerechtfertigt. Die Nichtabziehbarkeit der Bankenabgabe wird durch einen spezifischen Lenkungszweck in einem verfassungsrechtlich ausreichenden Maße gerechtfertigt, denn das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EStG trägt dazu bei, systemische Risiken im Finanzsektor zu reduzieren. Bankgeschäfte, von denen systemische Risiken ausgehen können, werden gezielt belastet und damit verteuert. Die Abgabe erhöht den Anteil der Refinanzierungskosten, der in besonderem Maße von der Bonitätseinschätzung der Marktteilnehmer abhängig ist. Dadurch wird die tatsächliche Risikotragfähigkeit des Kreditinstituts realistischer eingepreist und die Möglichkeit zur Geschäftsausweitung begrenzt.

Durch eine Verhaltensänderung, d.h. einer Änderung der Geschäftspolitik können Kreditinstitute ihre Abgabenlast reduzieren. Damit wird durch die Beiträge eine vorsichtigere Geschäftspolitik gefördert. Die Jahresbeiträge können nur dann diese Lenkungswirkung, die über eine reine Finanzierungsfunktion hinausgeht, in vollem Umfang erreichen, wenn sie den Gewinn nicht als Betriebsausgaben mindern (Abzugsverbot). Dieser Lenkungszweck genügt für eine Rechtfertigung des Abzugsverbots.

Auch eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Doppelbelastung liegt nicht vor. Der Gesetzgeber sorgt vielmehr nur über einen doppelten Mechanismus - Abgabe und Betriebsausgabenabzugsverbot - für eine einmalige vollständige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute mit der Bankenabgabe. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG bewirkt im Ergebnis, dass die vom Gesetzgeber gewollte Belastungswirkung seitens der Jahresbeiträge nicht durch eine steuerliche Abziehbarkeit wirtschaftlich abgemildert und dadurch für die Kreditinstitute erträglicher gestaltet wird. Die finanzielle Belastung tritt aber nur einmal ein.

Linkhinweis:

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FG Münster NL 07/2018
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