17.11.2014

Betriebsbezogene Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG

Die Begrenzung der Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer ist für jede Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen gesondert (betriebsbezogen) und nicht personenbezogen zu ermitteln. Dies entspricht auch dem Objektcharakter der Gewerbesteuer, der insoweit Einfluss auf die einkommensteuerrechtliche Tarifvorschrift nimmt, als die Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit zwei Steuern abgemildert werden soll.

FG Münster 24.10.2014, 4 K 4048/12 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2008 gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an mehreren Kommanditgesellschaften, für die ihr eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG zusteht. Die Begrenzung dieser Ermäßigung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG ermittelte die Klägerin, indem sie der Summe der anteiligen Ermäßigungsbeträge die Summe der anteiligen Gewerbesteuerbeträge gegenüberstellte.

Das Finanzamt nahm die Vergleichsrechnung demgegenüber für jede Beteiligung gesondert vor. Dies führte zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis, weil die Beteiligungen in Gemeinden mit unterschiedlich hohen Hebesätzen lagen. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Berechnung der Begrenzung des Ermäßigungsbetrages auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht getrennt für jeden Betrieb, sondern auf Ebene des Mitunternehmers zu berechnen sei. Diese unternehmerbezogene Betrachtung folge bereits zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes, das in § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG von "Einkünften" spreche.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin war keine über die vom Beklagten gewährten Beträge hinausgehende Steuerermäßigung zu gewähren.

Der Wortlaut des Gesetzes enthält zu der hier vorliegenden Streitfrage gerade keine eindeutige Regelung und ist daher auszulegen. Aus den Materialen zum Gesetzgebungsverfahren ergibt sich jedoch der gesetzgeberische Wille, die Ermäßigung für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln. Dies entspricht auch dem Objektcharakter der Gewerbesteuer, der insoweit Einfluss auf die einkommensteuerrechtliche Tarifvorschrift nimmt, als die Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit zwei Steuern abgemildert werden soll.

Die Tatsache, dass die Vorschrift keine vollständige Entlastung bewirkt, ist der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Pauschalierungsregelung geschuldet. Auch das von der Klägerin angeführte Urteil des FG Münster vom 12.12.2013 (13 K 4566/10 E, Revision unter Az.: III R 7/14 anhängig) führte zu keiner anderen Beurteilung. Es befasst sich im Kern mit einer Auslegung von § 35 Abs. 1 S. 2 bis 4 EStG und damit mit der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages. Auf § 35 Abs. 1 S. 5 EStG geht es nur am Rande ein und enthält keine Ausführungen zur Auslegung dieser Norm. Selbst wenn in der Entscheidung eine unternehmerbezogene Betrachtung zugrunde gelegt worden sein sollte, wäre dies für den Senat nicht bindend.

Da die Frage, ob die Begrenzung der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer betriebsbezogen oder unternehmerbezogen zu berechnen ist, allerdings bisher nicht durch den BFH geklärt wurde und eine Vielzahl von Fällen betrifft, war die Revision zuzulassen.

Linkhinweis:

FG Münster PM v. 17.11.2014
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