10.09.2026

Betriebseinnahmen eines Krematoriums in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art

Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände bei einem Krematorium in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art stellen Betriebseinnahmen dar.

BFH v. 14.7.2026 - IX R 29/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Stadt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat im Streitjahr 2017 ein Krematorium betreiben, das sie als BgA führte. Beim Einäscherungsprozess fielen verschiedene Metallteile an wie etwa Zahngold, Schmuckmaterial oder medizinischen Prothesen. Diese gab das Krematorium an eine Metallscheideanstalt zur Vergütung des Metallwerts weiter. Der Erlös wurde von der Stadt auf einem gesonderten Konto verbucht, das sie von den übrigen Haushaltseinnahmen getrennt führte.

Die Klägerin verwendete anschließend den Erlös für karitative und soziale Zwecke und nicht zur Kostendeckung des BgA. Anlässlich einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Einnahmen aus der Verwertung der Kremationsrückstände Betriebseinnahmen des BgA seien. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die im Kremationsprozess gewonnenen und von den Totenfürsorgeberechtigten zur Verwertung für karitative Zwecke überlassenen metallischen Rückstände seien unentgeltliche Sachzuwendungen an den Hoheitsbereich der Klägerin und damit außerhalb des BgA "Krematorium" angefallen. Eine Betriebseinnahme des BgA liege unter Gesamtwürdigung aller Umstände mangels Veranlassungszusammenhangs nicht vor.

Die Revision des Finanzamtes gegen das Urteil des FG war vor dem BFH erfolgreich.

Gründe:
Bei den Einnahmen des Krematoriums aus der Metallverwertung handelte es sich um zu versteuernde Einkünfte.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Insoweit reicht ein sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb aus. Betreibt eine kommunale Gebietskörperschaft ein Krematorium und fallen anlässlich des betrieblichen Verbrennungsvorgangs Rückstände an, die gegen Entgelt veräußert werden, zählen die vereinnahmten Beträge zu den Betriebseinnahmen des Krematoriums. Die spätere Verwendung der Beträge spielt keine Rolle.

Einer Zugehörigkeit der metallischen Rückstände zum betrieblichen Bereich des BgA stand auch kein dienstliches Verwahrungsverhältnis entgegen (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2011 - 2 Ws 123/11; OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.11.2009 - 1 St OLG Ss 163/09). Spätestens mit der Trennung der Rückstände von der in der Urne beizusetzenden Asche hatte der BgA die Rückstände in seinen betrieblichen Bereich überführt. Auch der Eingang der Zahlungen seitens der Metallscheideanstalt auf einem gesonderten Konto der Klägerin getrennt vom übrigen kommunalen Haushalt vermochte daran nichts zu ändern.

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