05.04.2013

"Bettensteuer" stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar

Es ist sachgerecht, den Betreibern von Beherbergungsbetrieben als Steuerschuldner die Feststellungslast für das Vorliegen einer zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung der Übernachtung zuzuweisen. Hotelbetreiber die Möglichkeit, ihren Aufwand dadurch gering zu halten, dass sie die nicht besonders hohen Steuerbeträge generell in ihre Übernachtungspreise einkalkulieren und so auf alle Kunden abwälzen.

FG Hamburg 3.4.2013, 2 V 26/13
Der Sachverhalt:
Die Hansestadt Hamburg hatte - dem Vorbild anderer Städte folgend - zum 1.1.2013 eine Kultur- und Tourismustaxe (sog. Bettensteuer) eingeführt. Infolgedessen entsteht für jede private Hotelübernachtung eine Steuer von 50 Cent aufwärts. Bei einem Zimmerpreis von 200 € beträgt sie 4 € und steigt um einem Euro für jede weiteren 50 €. Geschäftsreisende sind allerdings - höchstrichterlicher Rechtsprechung folgend - von der Steuer ausgenommen, sofern der Hotelbetreiber, der die Steuer vierteljährlich anzumelden und abzuführen hat, die berufliche Veranlassung der Übernachtung nachweisen kann.

Die Antragstellerin betreibt in Hamburg mehrere Hotels im Niedrigpreis-Segment. Sie hatte vor dem ersten Anmelde-Stichtag am 15.4.2013 Klage erhoben und zusätzlich vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Die Beklagte war der Ansicht, die Steuer sei zu kompliziert und verletze sie in ihren Grundrechten. Da ihr Geschäftsmodell auf sehr niedrigen Preisen basiere, sei sie gezwungen, die Steuer den privat Reisenden in Rechnung zu stellen und für die Geschäftsreisenden die Steuerfreiheit in Anspruch zu nehmen. Es könne von ihr aber nicht verlangt werden, täglich bis zu 1000 Gäste zu befragen und Nachweise zu erstellen. Auch sei nicht sichergestellt, dass die Steuer tatsächlich überall gleichmäßig erhoben werde.

Das FG wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache (Az.: 2 K 25/13) von den Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung und Abführung der Steuer nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 KTTG freizustellen, lagen nicht vor.

Zwar dürfen mit einer örtlichen Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG nur private Übernachtungen belegt werden und die Privatheit der Übernachtung ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 u. 4 KTTG ein steuerbegründendes Merkmal, für das grundsätzlich der Steuergläubiger die Feststellungslast trägt. Der Gesetzgeber ist allerdings im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für die Festlegung des Steuertatbestandes und des dabei anzuwendenden Verfahrens befugt, die Feststellungslast aus sachlichen Gründen anderweitig zu verteilen, wenn der Steuerpflichtige damit nicht unverhältnismäßig belastet wird. Hier ist es sachgerecht, dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes als Steuerschuldner die Feststellungslast für das Vorliegen einer zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung der Übernachtung zuzuweisen.

Die Steuer kann von den Hotelbetreibern anhand des Gesetzes unproblematisch berechnet werden. Für den Nachweis der Steuerfreiheit für Geschäftsreisende gibt es einfach auszufüllende Formulare. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn Hotelgäste beim Einchecken befragt werden müssen, ob sie geschäftlich unterwegs sind. Außerdem haben Hotelbetreiber die Möglichkeit, ihren Aufwand dadurch gering zu halten, dass sie die nicht besonders hohen Steuerbeträge generell in ihre Übernachtungspreise einkalkulieren und so auf alle Kunden abwälzen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit war deshalb nicht zu erkennen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext des Urteils ist erhältlich auf dem Justizportal Hamburg.
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FG Hamburg PM v. 4.4.2013
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