25.10.2013

Bettensteuersatzung der Stadt Dortmund ist nichtig

Die Beherbergungsabgabesatzung (Bettensteuersatzung) der Stadt Dortmund ist nichtig. Die Erhebung einer Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen ist zwar grundsätzlich möglich, nicht aber als Steuerschuld des Unternehmers, wie es die Dortmunder Satzung regelt.

OVG NRW 23.10.2013, 14 A 314/13 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Verfahren 14 A 314/13 bis 14 A 317/13 betreffen die Frage der Rechtmäßigkeit der Beherbergungsabgabesatzung (Bettensteuersatzung) der Stadt Dortmund. Die Kläger sind drei Hoteliers sowie eine Campingplatzbetreiberin (Unternehmer). Mit ihren Klagen wenden sich die Unternehmer gegen Steuerbescheide der Stadt Dortmund, die für entgeltliche private Übernachtungen eine Beherbergungsabgabe festgesetzt hatten.

Das VG wies die Klagen ab. Die hiergegen gerichteten Berufungen blieben vor dem OVG ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Stadt Dortmund kann hiergegen Beschwerde einlegen.

Die Gründe:
Die Erhebung einer Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen ist zwar grundsätzlich möglich, nicht aber als Steuerschuld des Unternehmers, wie es die Dortmunder Satzung regelt. Zwar darf nach dem einschlägigen nordrhein-westfälischen Landesrecht die Gemeinde durch Satzung bestimmen, wer Steuerschuldner sein soll. Sie muss sich aber an die Grundentscheidungen des Kommunalabgabengesetzes halten, das nur erlaubt, einen Steuerschuldner zu bestimmen, der in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestandes leistet.

Das ist zwar beim Unternehmer für das Merkmal der Beherbergung der Fall, nicht aber für das steuerbegründende Merkmal, dass ein privater Zweck der Übernachtung vorliegen muss, über den allein der Übernachtungsgast entscheidet und von dem nur er Kenntnis hat. Für die so nur beschränkt gegebene Beziehung des Unternehmers zum Steuergegenstand erlaubt das Kommunalabgabengesetz alleine, den Unternehmer zu verpflichten, die Steuer - wie dies auch beim Kurbeitrag geschieht - beim Gast als Steuerschuldner einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen (Steuerentrichtungspflicht).

OVG NRW PM vom 23.10.2013
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