14.05.2014

BFH erweitert die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs

Der BFH hat die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs erweitert. Nunmehr können die auf ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen gezahlten nachträglichen Schuldzinsen auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

BFH 8.4.2014, IX R 45/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war an einer GbR beteiligt. Diese hatte im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete, das nach Fertigstellung der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die GbR veräußerte das Mehrfamilienhaus - nach Ablauf der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG - im Jahr 2007. Ein Jahr später wurde die GbR aufgelöst.

Der Erlös aus der nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie reichte allerdings nicht aus, um die im Zuge der Herstellung des Objekts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Infolgedessen wurde das verbliebene Restdarlehen anteilig durch den Kläger getilgt. Hierfür musste der jedoch ein neues (Umschuldungs-)Darlehen aufnehmen; die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Schuldzinsen nicht. Es führte unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 20.6.2012 (Az.: IX R 67/10) aus, dass ein Abzug der nachträglichen Schuldzinsen im vorliegenden Fall ausscheide, weil das maßgebliche Objekt - anders als im oben genannten Verfahren- nicht steuerbar veräußert worden sei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es war der Ansicht, dass auch im Fall einer Veräußerung des Vermietungsobjektes außerhalb der Veräußerungsfrist der wirtschaftliche Zusammenhang nachträglicher Schuldzinsen zu den früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht aufgehoben werde, so dass auch solche Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Nach den bisherigen Feststellungen des FG konnte nicht entschieden werden, ob die von den Klägern in den Streitjahren geltend gemachten Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Mit seiner Entscheidung vom 20.6.2012 (Az.: IX R 67/10) hat der BFH den nachträglichen Schuldzinsenabzug auch schon im Fall einer nach § 23 EStG steuerbaren Veräußerung zugelassen und die in der früheren Rechtsprechung vertretene Auffassung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (u.a. BFH-Urteil v. 25.4.1995, Az.: IX R 114/92) aufgegeben. In Anbetracht dessen ist der Senat nun der Ansicht, dass Schuldzinsenabzugs grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie möglich ist, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

Voraussetzung dafür ist aber u.a., dass der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös - soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen - stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Auch auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt der BFH grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung - wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört - bewegt.

Da das FG die letztgenannten Voraussetzungen im Rahmen seiner Vorentscheidung nicht geprüft hatte, war die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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BFH PM Nr. 37 vom 14.5.2014
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