21.11.2012

BFH zweifelt nicht an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1a, d, e und f GewStG 2002 n.F. verfassungsmäßig sind. Damit widerspricht der BFH einer Entscheidung des FG Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch einen vielbeachteten Beschluss vom 29.2.2012 das BVerfG zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat.

BFH 16.10.2012, I B 128/12
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus im Streitjahr 2009 Verluste erwirtschaftet hatte. Sie wandte Schuldentgelte i.H.v. rd. 50.000 €, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter i.H.v. rd. 9,4 Mio. € und für unbewegliche Wirtschaftsgüter i.H.v. rd. 56 Mio. € sowie Lizenzgebühren i.H.v. rd. 87.000 € auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages gem. § 7 S. 1 i.V.m. § 8 Nr. 1a, d, e und f GewStG 2002 n.F. zu Hinzurechnungen zum Gewinn i.H.v. insgesamt 9,6 Mio. € und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rd. 62.000 €.

Die Antragstellerin hielt dies für verfassungswidrig und sah sich darin - bezogen auf § 8 Nr. 1a, d und e GewStG 2002 n.F. durch das entsprechende Normenkontrollersuchen des FG Hamburg an das BVerfG durch Vorlagebeschluss vom 29.2.2012 (Az.: 1 K 138/10) bestätigt (Az. beim BVerfG: 1 BvL 8/12). Ihr Einspruch gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 ruht im Hinblick auf ein derzeit laufendes Klageverfahren betreffend das Vorjahr 2008. Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Gewerbesteuermessbescheids 2009 lehnte das Finanzamt ebenso ab wie das FG Köln.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Es fehlte bereits an den für die AdV-Gewährung erforderlichen ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids. Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig.

Die Gewerbesteuer ist als sog. Realsteuer eine finanzverfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dieser Steuer ist wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als "Objekt" sein. Der Objektsteuercharakter ist in den letzten Jahrzehnten allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden, um die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen zu vermindern. Das BVerfG spricht deshalb in ständiger Spruchpraxis von einer "ertragsorientierten Objektsteuer", die aber nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.

Diese Einschätzung des BVerfG hat das FG Hamburg durch sein Normenkontrollersuchen in Zweifel gezogen. Es ist der Ansicht, die seit 2008 anzuwendenden Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1a, d u. e GewStG verstoßen gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Danach ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Gleiches gilt nach § 8 Nr. 1f GewStG für ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.

Der Senat schließt sich dem angesichts der ständigen Spruchpraxis des BVerfG nicht an. Er folgt vielmehr dem, was das BVerfG nach Analyse insbesondere der historischen Entwicklung der Gewerbesteuer zum Ausdruck gebracht hat und geht davon aus, dass das Normenkontrollersuchen "offensichtlich" erfolglos bleiben wird. Die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter sind deshalb uneingeschränkt vollziehbar. Vorläufigen Rechtsschutz wird nicht gewährt. Die Entscheidung des BVerfG wird durch den Beschluss allerdings nicht vorweggenommen.

Linkhinweis:

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BFH PM Nr. 78 vom 21.11.2012
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