16.10.2014

Blindenführhundeschule stellt Gewerbebetrieb dar

Der Gewinn aus dem Betrieb einer Blindenführhundeschule unterliegt der Gewerbesteuer. Da sowohl unterrichtende als auch erzieherische Tätigkeiten gegenüber Menschen erbracht werden müssen, ist die Ausbildung von Hunden nicht von § 18 EStG erfasst.

FG Münster 12.9.2014, 4 K 69/14 G
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt seit 1996 eine Blindenführhundeschule. Sie bildet Welpen zu Blindenführhunden aus. Zu dieser mehrmonatigen Ausbildung gehören das Training im Führgeschirr sowie Gehorsams- und Hindernistraining. Am Ende der Ausbildung steht die Übergabephase an den sehbehinderten Menschen, die mit einer sog. Gespannprüfung durch einen von den Krankenkassen bestellten Prüfer abschließt. Danach verkauft die Klägerin die Hunde als medizinische Hilfsmittel an die Krankenkassen, wobei der wesentliche Teil des Kaufpreises auf den im Wege einer Mischkalkulation berechneten Ausbildungsaufwand entfällt.

Das Finanzamt behandelte die Erlöse der Klägerin für das Streitjahr 2011 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte dementsprechend einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Klägerin führte demgegenüber aus, dass sie mit der Ausbildung der Hunde unterrichtend und erzieherisch i.S.v. § 18 EStG tätig sei.

Das FG wies die gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Betrieb der Blindenführhundeschule durch die Klägerin ist als gewerbesteuerpflichtig anzusehen.

Die Klägerin führt einen Gewerbebetrieb, da sie selbständig, nachhaltig, mit der Absicht der Gewinnerzielung und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eine Betätigung ausübt, die weder als land- und forstwirtschaftliche noch als freiberufliche oder als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Da sowohl unterrichtende als auch erzieherische Tätigkeiten gegenüber Menschen erbracht werden müssen, ist die Ausbildung von Hunden nicht von § 18 EStG erfasst.

Soweit die Klägerin auch die sehbehinderten Menschen im Umgang mit den Hunden anleitet und begleitet, stellt dies keinen Unterricht i.S. einer schulmäßigen Vermittlung von Kenntnissen dar, sondern eine individuell abgestimmte Zusammenführung von Mensch und Tier. Unabhängig davon lässt sich diese Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung nicht von der Ausbildung der Hunde trennen. Der Annahme einer unterrichtenden bzw. erzieherischen Tätigkeit steht ferner entgegen, dass die Klägerin kein explizites Entgelt für die Ausbildung, sondern lediglich einen Kaufpreis für den Verkauf der von ihr "veredelten" Hunde erhält.

Zwar fehlt es - sofern ersichtlich - bislang an einer Entscheidung des BFH, ob eine unterrichtende bzw. eine erzieherische Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zwingend eine Tätigkeit gegenüber Menschen voraussetzt oder ob derartige Tätigkeiten auch gegenüber Tieren mit der Zweckrichtung erbracht werden können, diese sozialdienlich gegenüber Menschen einzusetzen. Allerdings wird in diesen Fällen das qualifizierte/"veredelte" Tier regelmäßig weiterveräußert, so dass der Schwerpunkt der Tätigkeit gewerblicher Natur ist. Die Revision war insofern nicht zuzulassen.

Linkhinweis:

FG Münster Newsletter v. 15.10.2014
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