12.12.2011

BMF-Schreiben: Änderung der Bemessungsgrundlage nach Rückgewähr der Anzahlung bzw. des Entgelts (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UStG)

Mit Schreiben vom 9.12.2011 (- IV D 2 - S 7333/11/10001 DOK 2011/0989130 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Änderung der Bemessungsgrundlage nach Rückgewähr der Anzahlung bzw. des Entgelts (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UStG) Stellung genommen. Das Schreiben bezieht sich auf das BFH-Urteil V R 34/09 vom 2.9.2011.

In diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass es in Fällen, in denen der Unternehmer eine Anzahlung vereinnahmt, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG kommt. Entsprechendes gilt für § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG: Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch erst mit der Rückgewähr des Entgelts.

Mit diesem Urteil führt der BFH seine Rechtsprechung vom 18.9.2008 (V R 56/06) fort, nach der eine Vereinbarung zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger über die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entrichteten Entgelts die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG nur mindert, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird; die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 14.11.2011, (-IV D 2 - S 7100/07/10028 :003 DOK 2011/0877938 -), wird entsprechend geändert.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben hier (pdf-Format).

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