02.09.2011

BMF-Schreiben: Anpassung des Abschnitts 3.3 Abs. 13 UStAE

Mit Schreiben vom 31.8.2011 (- IV D 2 - S 7109/09/10001 DOK 2011/0659452 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Besteuerung von Warenmustern Stellung genommen. Das Schreiben bezieht sich insbesondere auf das EuGH-Urteil C-581/08 vom 30.9.2010 (EMI Group).

Geschenke von geringem Wert und Warenmuster, die unentgeltlich zugewendet werden, unterliegen nicht der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG. Diese Regelung entspricht der unionsrechtlichen Regelung in Art. 16 MwStSystRL. Mit Urteil vom 30.9.2010, C-581/08 (EMI Group), hat der EuGH u.a. entschieden, dass ein Warenmuster i.S.d. Art. 16 MwStSystRL ein Probeexemplar eines Produkts ist, durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen.

Dieser Begriff kann nicht durch eine nationale Regelung allgemein auf Probeexemplare beschränkt werden, die in einer nicht im Verkauf erhältlichen Form abgegeben werden, oder auf das erste Exemplar einer Reihe identischer Probeexemplare, die von einem Steuerpflichtigen an denselben Empfänger übergeben werden, ohne dass diese Regelung es erlaubt, die Art des repräsentierten Produkts und den kommerziellen Kontext jedes einzelnen Vorgangs, in dessen Rahmen diese Probeexemplare übergeben werden, zu berücksichtigen.

Abschnitt 3.3 Abs. 13 UStAE wurde entsprechend neu gefasst. Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben im Volltext hier (pdf-Format).

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