11.07.2011

BMF-Schreiben: Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge

Mit Schreiben vom 5.7.2011 (- IV C 3 - S 2221/09/10013 :001 DOK 2011/0532821 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs Stellung genommen.

Die Beiträge einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zu einer gesetzlichen Sozialversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Aufgrund der unterschiedlichen Abzugsvolumina sind Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung aufzuteilen in Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie u. a. in Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Neben den Beiträgen an inländische Sozialversicherungsträger sind auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger begünstigt.

Anders als bei der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gibt es einige ausländische Sozialversicherungen, in denen -bezogen auf die Beitragsleistung - nicht nach den verschiedenen Sozialversicherungszweigen unterschieden und ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) erhoben wird. Es wird von der ausländischen Sozialversicherung nicht danach differenziert, welcher Anteil des Beitrags für die Finanzierung der jeweiligen Sozialversicherungsleistungen eingesetzt wird.

Für eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung ist der an die ausländische gesetzliche Sozialversicherung vom Arbeitnehmer mitgetragene Globalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige aufzuteilen. Für die Aufteilung sind die in diesem Schreiben vom BMF in einer Tabelle bekannt gegebenen Prozentsätze staatenbezogen auf den vom Steuerpflichtigen geleisteten Globalbetrag anzuwenden (siehe komplettes Schreiben). Eine entsprechende Aufteilung ist auch bei der Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2011 vorzunehmen.

Zu beachten ist hier, dass Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger für eine Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu bescheinigen sind. Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2011 und die vorangegangenen Veranlagungszeiträume anzuwenden. Sie gelten für den gesamten jeweiligen Veranlagungszeitraum. Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist im Einzelfall zu prüfen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie das ausführliche Schreiben mit den einzelnen Prozentsätzen hier (pdf-Format). 

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