22.12.2011

BMF-Schreiben: Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Mit Schreiben vom 20.12.2011 (- IV C 5 - S 2353/11/10010 DOK 2011/1015706 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Stellung genommen. Das Schreiben bezieht sich auf ein BFH-Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10), wonach diese Kosten unter gewissen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Dieses Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.


Nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH galt bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kam nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Mit seiner neuen Entscheidung hat der BFH seine Rechtsauffassung geändert und lässt den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen dann zu, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen.

Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben hier (pdf-Format).

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