04.06.2014

BMF-Schreiben: Übergangsregelung zur Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG

Mit Schreiben vom 3.6.2014 (- IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :002 DOK 2014/0498740 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum InvStG in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes und dabei insbesondere hinsichtlich der Übergangsregelung zur Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG Stellung genommen. Das BMF nimmt dabei u.a. Bezug auf Schreiben des BVI (Bundesverband Investment und Asset Management e.V.), des ZIA (Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.) und der ALFI (Association of the Luxembourg
Fund Industry).

Dem BMF waren von Seiten der Verbände Stellungnahmen eingereicht worden, in denen um eine Übergangsregelung zu der Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i.d.F. des AIFM-StAnpG in Form einer Verwaltungsregelung gebeten worden war. Nach § 22 Abs. 3 S. 2 InvStG ist die Neufassung des § 3 Abs. 3 InvStG erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Die Verbände hatten darauf hingewiesen, dass die Neuordnung des Werbungskostenabzugs umfangreiche Programmierarbeiten erforderlich mache und um eine Übergangsregelung gebeten.

Das BMF hat darauf reagiert und wie folgt Stellung genommen:

Die Finanzverwaltung wird es bei Publikums-Investmentfonds nicht beanstanden, wenn die Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i.d.F. des AIFM-StAnpG erstmals auf Geschäftsjahre angewendet wird, die nach dem 31.3.2014 beginnen bzw. begonnen haben.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben hier (pdf-Format).

BMF online
Zurück