28.09.2011

BMF-Schreiben: Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG)

Mit Schreiben vom 26.9.2011 (- IV D 3 - S 7141/08/10001 DOK 2011/0763455 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) Stellung genommen. Das Schreiben betrifft die Anwendung des BFH-Urteils vom 17.2.2011, V R 30/10, und des EuGH-Urteils vom 7.12.2010, C-285/09 und bezieht sich auf das BMF-Schreiben vom 11.8.2011 (- IV D 3 - S 7141/08/10001 DOK 2011/0634487 -).

Danach wird in Abschnitt 6a.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22.9.2011 - IV D 3 - S 7279/11/100001 DOK 2011/0758614 - geändert worden ist, folgender neuer Satz 7 angefügt:

"Dient der Verstoß gegen die Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG aber dazu, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen, kann der Unternehmer die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht aufgrund des objektiven Nachweises ihrer Voraussetzungen in Anspruch nehmen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben im Volltext hier (pdf-Format).

BMF online
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