26.04.2013

BMF-Schreiben zur Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Am 25.4.2013 (- IV A 3 - S 0338/07/10010 - DOK 2013/0213947) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) hinsichtlich der der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben veröffentlicht. Es hat die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011 mit sofortiger Wirkung neu gefasst.

Grund dafür ist eine beim VerfG anhängige Verfassungsbeschwerde. Der BFH hatte hat mit Urteilen vom 4.2.2010 (Az.: X R 10/08), vom 16.2.2011 (Az.: X R 10/10) und vom 17.10.2012 (Az.: VIII R 51/09) entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das GG verstößt. Gegen keines dieser Urteile wurde nun Verfassungsbeschwerde erhoben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Nr. 3 (Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben - Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 25.2.2013 neu gefasst wurde, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage, ob die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß ist, kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011 wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

"Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

  • 1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG).
  • 2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 5 u. 8 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 -.
  • 2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 S. 1 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 -.
  • 3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009.
  • 4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
  • 5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a Doppelb. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
  • 6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 S. 1 u. 2 EStG.
  • 7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG).

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Abs. 1 u. 3 S. 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren.

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: "Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung."

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a Doppelb. aa EStG.

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorzunehmen."

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Volltext des BMF-Schreibens (pdf-Format).

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