29.10.2013

BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG)

Mit Schreiben vom 28.10.2013 (- IV D 3 - S 7160-h/08/10002 DOK 2013/0976379 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Umsatzsteuerbefreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG) Stellung genommen. Das Schreiben nimmt Bezug auf das BFH-Urteil vom 11.4.2013, V R 51/10.

Darin hat der BFH entschieden, dass die von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen unter den Begriff "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" fallen. Danach weisen Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft auf und können nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei sein.

Ob die in diesem Zusammenhang von einem Dritten erbrachte Beratungs- und Informationsleistung eine tatsächliche Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirkt, ist nicht entscheidend. Von einer engen Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft spezifischen Tätigkeit - d.h. beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen - ist auszugehen, wenn

  • die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausrichtet ist,
  • die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und
  • auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens
    beruht.

Demzufolge wird Abschnitt 4.8.13 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 25.10.2013 (- IV D 2 - S 7280/12/10002 DOK 2013/0956687 entsprechend angepasst.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben mit den Änderungen im Einzelnen hier (pdf-Format).

BMF online
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