04.05.2011

BMF-Schreiben zur Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG

Mit Schreiben vom 2.5.2011 (- IV D 2 - S 7104/11/10001 DOK 2011/0329553 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG im Hinblick auf die Umsatzsteuer Stellung genommen. Das Schreiben behandelt die Konsequenzen des BFH-Urteils vom 14.4.2010, XI R 14/09.

Der BFH hatte entschieden, dass die Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs einer KG umsatzsteuerrechtlich nicht selbständig ausgeübt werden kann. In diesem Zusammenhang gilt nun Folgendes:
  • 1. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15.4.2011 - IV D 2 - S 7270/10/10001 DOK 2011/0304805 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    a) Abschnitt 2.2 Abs. 2 S. 3 wird wie folgt gefasst:
    "Zur Nichtselbständigkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen vgl. BFH-Urteil vom 14.4.2010, XI R 14/09."

    b) Das Beispiel 1 in Abschnitt 2.2 Abs. 2 wird gestrichen.
  • 2. Beispiel 1 des BMF-Schreibens vom 31.5.2007 - IV A 5 - S 7100/07/0031 DOK 2007/0222008 - ist nicht mehr anzuwenden.

Für vor dem 1.7.2011 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit eines Gesellschafters einer Personengesellschaft trotz eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Weisungsrechts der Gesellschaft als selbständig i.S.d. des § 2 Abs. 1 UStG behandelt wird.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben hier (pdf-Format).

BMF online
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