21.10.2015

Bremische Tourismusabgabe und hamburgische Kultur- und Tourismustaxe sind verfassungsgemäß

Sowohl das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe als auch das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß. Die diesen Steuern zugrundeliegenden Gesetze verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere kann ein Verstoß gegen die Verfassung nicht darin gesehen werden, dass Steuerschuldner die Betreiber der Beherbergungsbetriebe und nicht die Übernachtungsgäste sind.

BFH 15.7.2015, II R 33/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerinnen der beiden Verfahren (Az.: II R 33/14 und II R 32/14) betreiben in Hamburg bzw. Bremen Hotels. Beide hatten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG) bzw. dem Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes (HmbKTTG) die jeweilige Steuer für Beherbergungsleistungen bei der zuständigen Behörde angemeldet. Bei den Abgaben nach diesen Gesetzen handelt es sich um kommunale Aufwandsteuern, die nur für privat veranlasste Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben anfallen, nicht aber für berufsbedingte Übernachtungen.

Die Klägerinnen hielten die Steuerabgaben für verfassungswidrig und gingen gerichtlich dagegen vor. In beiden Fällen wies das FG die Klagen ab. Auch die Revisionen der Klägerinnen vor dem BFH blieben erfolglos.

Die Gründe:
Sowohl das BremTourAbgG als auch das HmbKTTG ist verfassungsgemäß.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG ist davon auszugehen, dass der Aufwand für privat veranlasste Übernachtungen Gegenstand einer kommunalen Aufwandsteuer sein kann. Weder die BremTourAbgG noch die HmbKTTG sind dabei mit der Umsatzsteuer vergleichbar; Art. 105 Abs. 2a GG, der den Vorrang einer bundesgesetzlich geregelten Steuer vor kommunalen Aufwandsteuern vorsieht, steht der Erhebung dieser Steuern nicht entgegen. Die diesen Steuern zugrundeliegenden Gesetze verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere kann ein Verstoß gegen die Verfassung nicht darin gesehen werden, dass Steuerschuldner die Betreiber der Beherbergungsbetriebe und nicht die Übernachtungsgäste sind.

Obwohl die für die Steuerpflicht erforderliche Unterscheidung zwischen privat veranlassten und beruflich bedingten Übernachtungen Probleme hinsichtlich der Nachprüfung durch die zuständigen Finanzbehörden aufwirft, konnte nicht von einem strukturellen Vollzugsdefizit ausgegangen werden. Beide Gesetze sehen nämlich aufgrund von Aufzeichnungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie der Möglichkeit einer Überprüfung vor Ort hinreichende Überprüfungsmöglichkeiten vor. Die Gäste müssen die berufliche Veranlassung von Übernachtungen in Bremen glaubhaft machen und in Hamburg durch geeignete Belege nachweisen. Bei Arbeitnehmern ist regelmäßig von einer beruflichen Veranlassung auszugehen, wenn sie der Arbeitgeber bestätigt oder die Rechnung an den Arbeitgeber ausgestellt wird.

Die Aufwandsteuern verletzen schließlich auch nicht das Recht der Übernachtungsgäste auf informationelle Selbstbestimmung. Bei Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb muss bereits aufgrund der Meldegesetze ein Meldeschein ausgefüllt werden. Die zur Vermeidung der Steuerpflicht erforderliche Angabe, die Übernachtung sei beruflich veranlasst, hat aber kein solches Gewicht, dass die Erhebung der Steuern generell ausgeschlossen wäre.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: II R 33/14 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext von Az.: II R 32/14 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 72 vom 21.10.2015
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