Brexit-Folgen für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden an in Deutschland tätige UK-Limiteds (Zeiträume bis 31.12.2020, vor Anwendung des § 14b AO)
FG Münster v. 7.5.2026 - 10 K 2050/22 K
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der C Ltd., einer nach britischem Recht gegründeten Limited mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland. Die Gesellschaft war ausschließlich in Deutschland tätig, hat jedoch seit ihrer Gründung weder Steuererklärungen abgegeben noch eine Finanzbuchhaltung geführt. Sie war im Streitjahr 2018 u.a. an mehreren deutschen GbRs (94 %, 94 %, 50 % und 3 %) sowie zu 100 % an einer GmbH beteiligt. Die Anteile waren ihr am 1.7.2017 von D. B. übertragen worden.
Gegen D. B. waren im Zusammenhang mit einem von ihm kontrollierten Unternehmensgeflecht steuerstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden. Später wurde er u.a. wegen Körperschaftsteuerverkürzung zugunsten der C Ltd. verurteilt. Im Rahmen der Steuerfahndung wurden für die C Ltd. Einkünfte aus der Beteiligung an einer GbR (gewerblicher Grundstückshandel) festgestellt: 2015: -29.316 €, 2016: -16.273 €, 2017: 574.820 € (Veräußerung eines Grundstücks). Der Kaufpreis wurde teilweise über ein Notaranderkonto abgewickelt, wirtschaftlich D. B. zugeordnet und teilweise für Investitionen der Beteiligungs-GbRs verwendet.
Nicht nachgewiesene Auszahlungen vom Notaranderkonto (insgesamt 155.000 €) wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt (2017: 90.000 €, 2018: 65.000 €). Zudem vereinnahmte D. B. im Jahr 2017 120.000 € aus Honorarzahlungen der L GmbH privat; dies wurde ebenfalls als durchgereichte vGA (L GmbH → C Ltd. → D. B.) gewertet, mit einer körperschaftsteuerlichen Hinzurechnung von 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG (6.000 €).
Für 2017 ergab sich daraus ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 580.820 €. Für 2018 schätzte das Finanzamt mangels Steuererklärungen die Einkünfte der C Ltd. auf 350.000 € zuzüglich vGA (65.000 €) sowie weitere Korrekturen und setzte zudem einen Verspätungszuschlag fest. Später wurden Feststellungen zu den Beteiligungseinkünften teilweise nach § 175 AO nachgeholt und der Verspätungszuschlag reduziert.
Nach dem Brexit ging die Behörde ab 1.1.2021 von einer Drittstaatengesellschaft aus und behandelte die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der C Ltd. Der Bescheid 2018 wurde ihr zugestellt; der Einspruch wurde als verspätet zurückgewiesen. Die Klägerin wandte sich gegen die Schätzung der Einkünfte und die vGA. Sie machte geltend, die C Ltd. habe keinen eigenen Geschäftsbetrieb, sondern nur Beteiligungseinkünfte erzielt; Schätzungen von 350.000 € sowie vGA seien mangels Grundlage willkürlich. Etwaige Fehler seien auf Ebene der Beteiligungsgesellschaften zu korrigieren. Zudem hielt sie den Verspätungszuschlag wegen der Umstände des Strafverfahrens für unzulässig.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Klage war hinsichtlich des Verspätungszuschlags bereits unzulässig. Die Klägerin hatte diesen nicht mit der am 25.8.2022 erhobenen Klage angegriffen, sondern ausdrücklich nur den Körperschaftsteuerbescheid 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.8.2022 zum Streitgegenstand gemacht. Die spätere erstmalige Rüge im Schriftsatz vom 28.2.2023 stellte eine Klageerweiterung i.S.d. § 67 FGO dar, die nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr zulässig war.
Im Übrigen war die Klage unbegründet. Der Körperschaftsteuerbescheid 2018 ist formell bestandskräftig geworden. Die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO) begann mit wirksamer Bekanntgabe am 1.2.2022 und endete am 1.3.2022. Der Einspruch ging erst am 3.3.2022 ein. Die Bekanntgabe an die Klägerin war wirksam, da diese nach Brexit und Wegfall der Niederlassungsfreiheit zivilrechtlich als Gesamtrechtsnachfolgerin der C Ltd. anzusehen war. Aufgrund des Verwaltungssitzes in Deutschland und fehlender Registereintragung war die Limited nach Sitztheorie als einzelkaufmännisches Unternehmen bzw. Vermögensmasse der Klägerin zu behandeln, sodass sie zutreffende Bekanntgabeadressatin war. Wiedereinsetzung kam mangels Gründe nicht in Betracht.
Der Bescheid war auch nicht nichtig. Nach § 125 AO liegt Nichtigkeit nur bei besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehlern vor. Die Voraussetzungen einer willkürlichen Schätzung waren hier nicht erfüllt. Zwar war die Schätzung fehlerhaft, da das Finanzamt unzutreffend vom Vorjahresgewinn ausgegangen war und diesen auf 350.000 € hochgerechnet sowie vGA berücksichtigt hatte. Jedoch bestand wegen fehlender Steuererklärungen eine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO. Die Schätzung stützte sich auf vorhandene Erkenntnisse aus den Vorjahren und Steuerfahndungsfeststellungen. Auch wenn der richtige Ausgangswert deutlich niedriger gewesen wäre, erreichte die Abweichung nicht die Schwelle objektiver oder subjektiver Willkür; eine Sanktionsschätzung lag nicht vor.
Die Einbeziehung von vGA beruhte auf den Feststellungen der Steuerfahndung und überschritt ebenfalls nicht den Bereich zulässiger Schätzung. Ein Ausnahmefall der Nichtigkeit lag damit nicht vor. Allerdings ist klärungsbedürftig, welche Folgen das Wirksamwerden des Austrittsabkommens Großbritanniens zum 31.12.2020, 24 Uhr (Brexit) für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden vor Geltung des § 14b AO ab dem 1.1.2024 hat, welche nach englischem Recht gegründete, aber ausschließlich in Deutschland tätig gewesene Gesellschaften in der Rechtsform einer englischen Limited und deren Tätigkeit bis zum 31.12.2020 betreffen. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.
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Justiz NRW
Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der C Ltd., einer nach britischem Recht gegründeten Limited mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland. Die Gesellschaft war ausschließlich in Deutschland tätig, hat jedoch seit ihrer Gründung weder Steuererklärungen abgegeben noch eine Finanzbuchhaltung geführt. Sie war im Streitjahr 2018 u.a. an mehreren deutschen GbRs (94 %, 94 %, 50 % und 3 %) sowie zu 100 % an einer GmbH beteiligt. Die Anteile waren ihr am 1.7.2017 von D. B. übertragen worden.
Gegen D. B. waren im Zusammenhang mit einem von ihm kontrollierten Unternehmensgeflecht steuerstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden. Später wurde er u.a. wegen Körperschaftsteuerverkürzung zugunsten der C Ltd. verurteilt. Im Rahmen der Steuerfahndung wurden für die C Ltd. Einkünfte aus der Beteiligung an einer GbR (gewerblicher Grundstückshandel) festgestellt: 2015: -29.316 €, 2016: -16.273 €, 2017: 574.820 € (Veräußerung eines Grundstücks). Der Kaufpreis wurde teilweise über ein Notaranderkonto abgewickelt, wirtschaftlich D. B. zugeordnet und teilweise für Investitionen der Beteiligungs-GbRs verwendet.
Nicht nachgewiesene Auszahlungen vom Notaranderkonto (insgesamt 155.000 €) wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt (2017: 90.000 €, 2018: 65.000 €). Zudem vereinnahmte D. B. im Jahr 2017 120.000 € aus Honorarzahlungen der L GmbH privat; dies wurde ebenfalls als durchgereichte vGA (L GmbH → C Ltd. → D. B.) gewertet, mit einer körperschaftsteuerlichen Hinzurechnung von 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG (6.000 €).
Für 2017 ergab sich daraus ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 580.820 €. Für 2018 schätzte das Finanzamt mangels Steuererklärungen die Einkünfte der C Ltd. auf 350.000 € zuzüglich vGA (65.000 €) sowie weitere Korrekturen und setzte zudem einen Verspätungszuschlag fest. Später wurden Feststellungen zu den Beteiligungseinkünften teilweise nach § 175 AO nachgeholt und der Verspätungszuschlag reduziert.
Nach dem Brexit ging die Behörde ab 1.1.2021 von einer Drittstaatengesellschaft aus und behandelte die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der C Ltd. Der Bescheid 2018 wurde ihr zugestellt; der Einspruch wurde als verspätet zurückgewiesen. Die Klägerin wandte sich gegen die Schätzung der Einkünfte und die vGA. Sie machte geltend, die C Ltd. habe keinen eigenen Geschäftsbetrieb, sondern nur Beteiligungseinkünfte erzielt; Schätzungen von 350.000 € sowie vGA seien mangels Grundlage willkürlich. Etwaige Fehler seien auf Ebene der Beteiligungsgesellschaften zu korrigieren. Zudem hielt sie den Verspätungszuschlag wegen der Umstände des Strafverfahrens für unzulässig.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Klage war hinsichtlich des Verspätungszuschlags bereits unzulässig. Die Klägerin hatte diesen nicht mit der am 25.8.2022 erhobenen Klage angegriffen, sondern ausdrücklich nur den Körperschaftsteuerbescheid 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.8.2022 zum Streitgegenstand gemacht. Die spätere erstmalige Rüge im Schriftsatz vom 28.2.2023 stellte eine Klageerweiterung i.S.d. § 67 FGO dar, die nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr zulässig war.
Im Übrigen war die Klage unbegründet. Der Körperschaftsteuerbescheid 2018 ist formell bestandskräftig geworden. Die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO) begann mit wirksamer Bekanntgabe am 1.2.2022 und endete am 1.3.2022. Der Einspruch ging erst am 3.3.2022 ein. Die Bekanntgabe an die Klägerin war wirksam, da diese nach Brexit und Wegfall der Niederlassungsfreiheit zivilrechtlich als Gesamtrechtsnachfolgerin der C Ltd. anzusehen war. Aufgrund des Verwaltungssitzes in Deutschland und fehlender Registereintragung war die Limited nach Sitztheorie als einzelkaufmännisches Unternehmen bzw. Vermögensmasse der Klägerin zu behandeln, sodass sie zutreffende Bekanntgabeadressatin war. Wiedereinsetzung kam mangels Gründe nicht in Betracht.
Der Bescheid war auch nicht nichtig. Nach § 125 AO liegt Nichtigkeit nur bei besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehlern vor. Die Voraussetzungen einer willkürlichen Schätzung waren hier nicht erfüllt. Zwar war die Schätzung fehlerhaft, da das Finanzamt unzutreffend vom Vorjahresgewinn ausgegangen war und diesen auf 350.000 € hochgerechnet sowie vGA berücksichtigt hatte. Jedoch bestand wegen fehlender Steuererklärungen eine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO. Die Schätzung stützte sich auf vorhandene Erkenntnisse aus den Vorjahren und Steuerfahndungsfeststellungen. Auch wenn der richtige Ausgangswert deutlich niedriger gewesen wäre, erreichte die Abweichung nicht die Schwelle objektiver oder subjektiver Willkür; eine Sanktionsschätzung lag nicht vor.
Die Einbeziehung von vGA beruhte auf den Feststellungen der Steuerfahndung und überschritt ebenfalls nicht den Bereich zulässiger Schätzung. Ein Ausnahmefall der Nichtigkeit lag damit nicht vor. Allerdings ist klärungsbedürftig, welche Folgen das Wirksamwerden des Austrittsabkommens Großbritanniens zum 31.12.2020, 24 Uhr (Brexit) für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden vor Geltung des § 14b AO ab dem 1.1.2024 hat, welche nach englischem Recht gegründete, aber ausschließlich in Deutschland tätig gewesene Gesellschaften in der Rechtsform einer englischen Limited und deren Tätigkeit bis zum 31.12.2020 betreffen. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.
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