Buchwertfortführung nach formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft?
Hessisches FG v. 24.6.2025, 7 K 1188/21
Der Sachverhalt:
Streitig war, ob bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte KG zum 1.1.2013 die Buchwerte nach §§ 9 S. 1, 3 Abs. 2 UmwStG fortgeführt werden durften, obwohl der gemeine Wert unter dem Buchwert lag (stille Lasten). Hiervon hing die Höhe der AfA und der Einkünfte aus VuV 2013 ab.
Die KG war durch Formwechsel entstand; Kommanditistinnen waren zwei Kapitalgesellschaften zu je 50 %. Das Finanzamt versagte nach Betriebsprüfung die Buchwertfortführung, setzte die niedrigeren gemeinen Werte an, kürzte die AfA und erhöhte die VuV-Einkünfte. Es stützte sich auf § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG ("höchstens") und den UmwStE: Der gemeine Wert sei Bewertungsobergrenze; zudem greife § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG nicht, da die übernehmende KG mangels gewerblicher Prägung kein Betriebsvermögen halte.
Die Klägerinnen hielten den Buchwertansatz auch bei stillen Lasten für zulässig. Die Höchstwertgrenze betreffe nur den Zwischenwert, nicht den Buchwert. Zweck des UmwStG sei die steuerneutrale Umstrukturierung; eine Ungleichbehandlung stiller Reserven und Lasten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem seien die Wirtschaftsgüter über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO weiterhin steuerverstrickt, da sämtliche Anteile im Betriebsvermögen der Gesellschafterinnen gehalten würden.
Das FG hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. IX R 15/25 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht die Buchwertfortführung bei dem Formwechsel in die KG abgelehnt und damit auch zu Unrecht die sich daraus ergebenden Folgen für die AfA betreffend den Grundbesitz gezogen. Der KG war auf Antrag nach § 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 UmwStG zu gestatten, die Buchwerte fortzuführen.
Bei einer formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist die Buchwertfortführung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG auch dann möglich, wenn die gemeinen Werte die Buchwerte unterschreiten (Stichwort: stille Lasten). Dies gilt auch dann, wenn die übergehenden Wirtschaftsgüter nicht Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG), die Beteiligung an dieser Personengesellschaft jedoch zu einem (ausländischen) Betriebsvermögen gehört.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung zur Gewinnfeststellung bei Zebragesellschaften (etwa BFH-Urt. v. 11.7.1996 - IV R 103/94), wonach, wenn z. B. die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zum Betriebsvermögen eines Gesellschafters gehört, die Einkünfte des Gesellschafters für den Folgebescheid ggf. abweichend ermittelt werden, die Einkünftequalifikation also abschließend erst auf Ebene des Gesellschafters, nicht hingegen auf Ebene der Personengesellschaft erfolgt. Das Betriebsvermögen des übertragenden Rechtsträgers geht im hiesigen Streitfall folglich insoweit in ein anderes Betriebsvermögen über, als die beiden Klägerinnen als Gewerbetreibende kraft Rechtsform an der formgewechselten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt sind.
Auch von der h.M. in der Literatur wird der Buchwertansatz in dieser Konstellation befürwortet. Allerdings war zur Fortbildung des Rechts die Revision zuzulassen. Es besteht ein abstraktes Interesse an einer Entscheidung des BFH über die hier maßgeblichen Rechtsfragen, da die einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt sind (vgl. BFH-Beschl. v. 26.9.2007 - V B 8/06). Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die Beantwortung der Rechtsfragen seitens des Gerichts im Widerspruch zu der Verwaltungsauffassung steht, wie sie im UmwStE niedergelegt wurde, und sich daher durch eine möglicherweise zu ändernde Verwaltungspraxis eine Breitenwirkung entfaltet. Dass die in Rede stehenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt sind, ist nicht ersichtlich.
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Streitig war, ob bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte KG zum 1.1.2013 die Buchwerte nach §§ 9 S. 1, 3 Abs. 2 UmwStG fortgeführt werden durften, obwohl der gemeine Wert unter dem Buchwert lag (stille Lasten). Hiervon hing die Höhe der AfA und der Einkünfte aus VuV 2013 ab.
Die KG war durch Formwechsel entstand; Kommanditistinnen waren zwei Kapitalgesellschaften zu je 50 %. Das Finanzamt versagte nach Betriebsprüfung die Buchwertfortführung, setzte die niedrigeren gemeinen Werte an, kürzte die AfA und erhöhte die VuV-Einkünfte. Es stützte sich auf § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG ("höchstens") und den UmwStE: Der gemeine Wert sei Bewertungsobergrenze; zudem greife § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG nicht, da die übernehmende KG mangels gewerblicher Prägung kein Betriebsvermögen halte.
Die Klägerinnen hielten den Buchwertansatz auch bei stillen Lasten für zulässig. Die Höchstwertgrenze betreffe nur den Zwischenwert, nicht den Buchwert. Zweck des UmwStG sei die steuerneutrale Umstrukturierung; eine Ungleichbehandlung stiller Reserven und Lasten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem seien die Wirtschaftsgüter über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO weiterhin steuerverstrickt, da sämtliche Anteile im Betriebsvermögen der Gesellschafterinnen gehalten würden.
Das FG hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. IX R 15/25 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht die Buchwertfortführung bei dem Formwechsel in die KG abgelehnt und damit auch zu Unrecht die sich daraus ergebenden Folgen für die AfA betreffend den Grundbesitz gezogen. Der KG war auf Antrag nach § 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 UmwStG zu gestatten, die Buchwerte fortzuführen.
Bei einer formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist die Buchwertfortführung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG auch dann möglich, wenn die gemeinen Werte die Buchwerte unterschreiten (Stichwort: stille Lasten). Dies gilt auch dann, wenn die übergehenden Wirtschaftsgüter nicht Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG), die Beteiligung an dieser Personengesellschaft jedoch zu einem (ausländischen) Betriebsvermögen gehört.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung zur Gewinnfeststellung bei Zebragesellschaften (etwa BFH-Urt. v. 11.7.1996 - IV R 103/94), wonach, wenn z. B. die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zum Betriebsvermögen eines Gesellschafters gehört, die Einkünfte des Gesellschafters für den Folgebescheid ggf. abweichend ermittelt werden, die Einkünftequalifikation also abschließend erst auf Ebene des Gesellschafters, nicht hingegen auf Ebene der Personengesellschaft erfolgt. Das Betriebsvermögen des übertragenden Rechtsträgers geht im hiesigen Streitfall folglich insoweit in ein anderes Betriebsvermögen über, als die beiden Klägerinnen als Gewerbetreibende kraft Rechtsform an der formgewechselten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt sind.
Auch von der h.M. in der Literatur wird der Buchwertansatz in dieser Konstellation befürwortet. Allerdings war zur Fortbildung des Rechts die Revision zuzulassen. Es besteht ein abstraktes Interesse an einer Entscheidung des BFH über die hier maßgeblichen Rechtsfragen, da die einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt sind (vgl. BFH-Beschl. v. 26.9.2007 - V B 8/06). Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die Beantwortung der Rechtsfragen seitens des Gerichts im Widerspruch zu der Verwaltungsauffassung steht, wie sie im UmwStE niedergelegt wurde, und sich daher durch eine möglicherweise zu ändernde Verwaltungspraxis eine Breitenwirkung entfaltet. Dass die in Rede stehenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt sind, ist nicht ersichtlich.
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