Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund - Spartenrechnung auf Ebene eines Organträgers
BFH v. 6.5.2026 - I R 5/23
die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem ‑‑keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden‑‑ Organträger zugeordnet sind.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH und 100%ige Tochter der kommunalen A. Sie erzielt u.a. Einkünfte aus Betriebsverpachtungen, Dienstleistungen, Beteiligungen und Immobilienvermietung und ist Organträgerin der V-GmbH. Zwischen beiden besteht seit 2001 eine körperschaftsteuerliche Organschaft.
Die V-GmbH hatte in den Streitjahren 2011 bis 2013 das sechsmal jährlich erscheinende Kulturmagazin "X‑Blatt" herausgegeben, verlegte als "X‑Verlag" Bücher und Bildbände zu X und produzierte eine Mitarbeiterzeitung für die Arbeitnehmer der A. Diese drei Bereiche waren strukturelle Dauerverlustgeschäfte. Daneben wickelte sie auf Provisionsbasis die Warenwirtschaft in gemeinnützigen Museumsshops der A ab (kein Dauerverlustgeschäft).
Die Klägerin bezog das Einkommen der V-GmbH einschließlich der Dauerverluste in ihre Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ein. Das Finanzamt qualifizierte die dauerdefizitären Bereiche als vGA und änderte die Bescheide. Die Klägerin berief sich demgegenüber auf die Privilegierung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KStG (kulturpolitische Gründe bzw. hoheitliches Dauerverlustgeschäft) und begehrte im Rahmen der Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9 KStG) die Zusammenfassung sämtlicher Tätigkeiten der V-GmbH in einer Sparte "Printpublikationen/Kultur" sowie die Zuordnung ihres eigenen, nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögens als gewillkürtes Betriebsvermögen zu dieser Sparte, um Mieterträge mit den Dauerverlusten zu verrechnen.
Das FG stellte mit Teil‑Zwischenurteil u.a. fest, dass Wirtschaftsgüter der Klägerin der Sparte X‑Blatt/X‑Verlag nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG nicht zugeordnet werden können. Die Revision der Klägerin richtet sich ausschließlich gegen diese Feststellung.
Der BFH hat die Revision zurückgewiesen.
Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass es ausgeschlossen ist, Wirtschaftsgüter der Klägerin der nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG für X‑Blatt/X‑Verlag gebildeten Sparte zuzuordnen. Der Tenor ist lediglich wegen offenbarer Unrichtigkeit von "§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2" auf "§ 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2" zu berichtigen.
Maßgeblicher rechtlicher Rahmen ist: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ordnet die außerbilanzielle Hinzurechnung von vGA an. Strukturell dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften sind regelmäßig vGA. § 8 Abs. 7 KStG bewirkt, dass bei von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaften die Rechtsfolgen der vGA nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgeschäft i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG ausüben. § 8 Abs. 9 KStG schreibt für solche Gesellschaften eine Spartenrechnung vor; für jede Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln, ein negativer Gesamtbetrag einer Sparte darf nicht mit einem positiven einer anderen Sparte verrechnet werden. Nach § 15 Satz 1 Nr. 4 und 5 KStG sind § 8 Abs. 7 und § 8 Abs. 9 KStG bei der Organgesellschaft nicht, wohl aber auf Ebene des Organträgers anzuwenden, soweit dessen zugerechnetes Einkommen entsprechende Tatbestände enthält.
Das FG hat bindend festgestellt, dass die Verluste der V‑GmbH aus X‑Blatt und X‑Verlag vGA sind, deren Rechtsfolgen wegen § 8 Abs. 7 KStG weder auf Ebene der Organgesellschaft noch auf Ebene der Klägerin zu ziehen sind, und dass diese Tätigkeiten auf Ebene der Klägerin eine einheitliche "Kultursparte" nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG bilden. Diese Vorfragen sind im Revisionsverfahren hinzunehmen. Zutreffend hat das FG entschieden, dass dieser Sparte keine Wirtschaftsgüter der Klägerin als "gewillkürtes Betriebsvermögen" zugeordnet werden können.
Selbst wenn man die aus dem BgA‑Bereich bekannte Einbeziehung passiver Wirtschaftsgüter der Trägerkörperschaft als gewillkürtes Betriebsvermögen auf Eigengesellschaften nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG übertrüge, widerspräche es der Systematik der Organschaft, auf der Stufe des Organträgers Verluste aus Tätigkeiten der Organgesellschaft mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern zu verrechnen, die zivil‑ und steuerrechtlich dem Organträger zugeordnet sind. Dem Organträger wird nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG das Einkommen der Organgesellschaft als "fremdes" Einkommen zugerechnet; die Organgesellschaft bleibt Subjekt der Einkommensermittlung.
Die Verlagerung der Spartenrechnung auf die Ebene des Organträgers (§ 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG) ändert daran nichts. Sie führt nicht zu einer spartenbezogenen Gewinnermittlung des gesamten Organkreises als Einheitsunternehmen mit der Möglichkeit einer abweichenden Zuordnung von Wirtschaftsgütern. Weder Gesetzeswortlaut noch Materialien geben Anhalt für eine solche Durchbrechung der organschaftlichen Einkommenszurechnung. Eine Pflicht, Organkreise insoweit Einheitsgesellschaften gleichzustellen, besteht auch verfassungsrechtlich nicht.
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Aufsatz
Burkhard Binnewies / Norbert Mückl / Klaus Olbing
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GmbHR 2025, 1289
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Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH und 100%ige Tochter der kommunalen A. Sie erzielt u.a. Einkünfte aus Betriebsverpachtungen, Dienstleistungen, Beteiligungen und Immobilienvermietung und ist Organträgerin der V-GmbH. Zwischen beiden besteht seit 2001 eine körperschaftsteuerliche Organschaft.
Die V-GmbH hatte in den Streitjahren 2011 bis 2013 das sechsmal jährlich erscheinende Kulturmagazin "X‑Blatt" herausgegeben, verlegte als "X‑Verlag" Bücher und Bildbände zu X und produzierte eine Mitarbeiterzeitung für die Arbeitnehmer der A. Diese drei Bereiche waren strukturelle Dauerverlustgeschäfte. Daneben wickelte sie auf Provisionsbasis die Warenwirtschaft in gemeinnützigen Museumsshops der A ab (kein Dauerverlustgeschäft).
Die Klägerin bezog das Einkommen der V-GmbH einschließlich der Dauerverluste in ihre Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ein. Das Finanzamt qualifizierte die dauerdefizitären Bereiche als vGA und änderte die Bescheide. Die Klägerin berief sich demgegenüber auf die Privilegierung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KStG (kulturpolitische Gründe bzw. hoheitliches Dauerverlustgeschäft) und begehrte im Rahmen der Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9 KStG) die Zusammenfassung sämtlicher Tätigkeiten der V-GmbH in einer Sparte "Printpublikationen/Kultur" sowie die Zuordnung ihres eigenen, nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögens als gewillkürtes Betriebsvermögen zu dieser Sparte, um Mieterträge mit den Dauerverlusten zu verrechnen.
Das FG stellte mit Teil‑Zwischenurteil u.a. fest, dass Wirtschaftsgüter der Klägerin der Sparte X‑Blatt/X‑Verlag nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG nicht zugeordnet werden können. Die Revision der Klägerin richtet sich ausschließlich gegen diese Feststellung.
Der BFH hat die Revision zurückgewiesen.
Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass es ausgeschlossen ist, Wirtschaftsgüter der Klägerin der nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG für X‑Blatt/X‑Verlag gebildeten Sparte zuzuordnen. Der Tenor ist lediglich wegen offenbarer Unrichtigkeit von "§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2" auf "§ 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2" zu berichtigen.
Maßgeblicher rechtlicher Rahmen ist: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ordnet die außerbilanzielle Hinzurechnung von vGA an. Strukturell dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften sind regelmäßig vGA. § 8 Abs. 7 KStG bewirkt, dass bei von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaften die Rechtsfolgen der vGA nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgeschäft i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG ausüben. § 8 Abs. 9 KStG schreibt für solche Gesellschaften eine Spartenrechnung vor; für jede Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln, ein negativer Gesamtbetrag einer Sparte darf nicht mit einem positiven einer anderen Sparte verrechnet werden. Nach § 15 Satz 1 Nr. 4 und 5 KStG sind § 8 Abs. 7 und § 8 Abs. 9 KStG bei der Organgesellschaft nicht, wohl aber auf Ebene des Organträgers anzuwenden, soweit dessen zugerechnetes Einkommen entsprechende Tatbestände enthält.
Das FG hat bindend festgestellt, dass die Verluste der V‑GmbH aus X‑Blatt und X‑Verlag vGA sind, deren Rechtsfolgen wegen § 8 Abs. 7 KStG weder auf Ebene der Organgesellschaft noch auf Ebene der Klägerin zu ziehen sind, und dass diese Tätigkeiten auf Ebene der Klägerin eine einheitliche "Kultursparte" nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG bilden. Diese Vorfragen sind im Revisionsverfahren hinzunehmen. Zutreffend hat das FG entschieden, dass dieser Sparte keine Wirtschaftsgüter der Klägerin als "gewillkürtes Betriebsvermögen" zugeordnet werden können.
Selbst wenn man die aus dem BgA‑Bereich bekannte Einbeziehung passiver Wirtschaftsgüter der Trägerkörperschaft als gewillkürtes Betriebsvermögen auf Eigengesellschaften nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG übertrüge, widerspräche es der Systematik der Organschaft, auf der Stufe des Organträgers Verluste aus Tätigkeiten der Organgesellschaft mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern zu verrechnen, die zivil‑ und steuerrechtlich dem Organträger zugeordnet sind. Dem Organträger wird nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG das Einkommen der Organgesellschaft als "fremdes" Einkommen zugerechnet; die Organgesellschaft bleibt Subjekt der Einkommensermittlung.
Die Verlagerung der Spartenrechnung auf die Ebene des Organträgers (§ 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG) ändert daran nichts. Sie führt nicht zu einer spartenbezogenen Gewinnermittlung des gesamten Organkreises als Einheitsunternehmen mit der Möglichkeit einer abweichenden Zuordnung von Wirtschaftsgütern. Weder Gesetzeswortlaut noch Materialien geben Anhalt für eine solche Durchbrechung der organschaftlichen Einkommenszurechnung. Eine Pflicht, Organkreise insoweit Einheitsgesellschaften gleichzustellen, besteht auch verfassungsrechtlich nicht.
Aufsatz
Burkhard Binnewies / Norbert Mückl / Klaus Olbing
Aktuelles Steuerrecht rund um die GmbH und ihre Gesellschafter 2025/2026
GmbHR 2025, 1289
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