10.07.2025

DBA-Japan-Konsultationsabkommen

Mit BMF-Schreiben v. 1.7.2025 hat die Finanzverwaltung das Konsultationsvereinbarung vom 4.6.2025 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5 DBA-Japan bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 1.7.2025 - IV B 2 - S 1301-JPN/01556/003/007, DOK: COO.7005.100.3.12390866

DBA-Japan

Gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 des DBA - Japan haben die zuständigen Behörden ein Schiedsabkommen beschlossen. Das Abkommen gilt für alle Schiedsanträge, die nach Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens gestellt werden, nachdem dieser wirksam geworden ist. Wenn die zuständigen Behörden entschieden haben, dass die noch offenen Fragen sich nicht für eine Regelung durch ein Schiedsverfahren eignen, und dies der Person, die den Fall vorgelegt hat, innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falles bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats mitgeteilt haben, wird das Verständigungsverfahren nicht nach Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens durchgeführt werden.

Die getroffene Vereinbarung enthält Ausführungen zu folgenden Punkten:

  1. Antrag auf Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren.
  2. Wartezeit bis zur Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren.
  3. Schiedsauftrag.
  4. Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags.
  5. Auswahl der Schiedsrichter.
  6. Eignung und Bestellung der Schiedsrichter.
  7. Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit.
  8. Versäumnis der rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen und Aussetzung eines Verständigungsverfahrens.
  9. Verfahrens- und Beweisregeln.
  10. Teilnahme der Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat.
  11. Logistische Vorkehrungen.
  12. Kosten.
  13. Anwendbare Rechtsgrundsätze.
  14. Schiedsspruch.
  15. Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs.
  16. Versäumnis der fristgerechten Übermittlung des Schiedsspruchs.
  17. Endgültiger Schiedsspruch.
  18. Umsetzung des Schiedsspruchs.
  19. Nichtergehen eines Schiedsspruchs.
  20. Abschließende Regelungen.
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