DBA-Österreich - Konsultationsvereinbarung bezüglich Rentenzahlungen
BMF-Schreiben
Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung von Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich die folgende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24.8.2000 bezüglich Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung
Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24.8.2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21.8.2023, (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Auslegung und Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens erzielt:
Die in Deutschland an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder eine kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungseinrichtung zu leistenden Beiträge durch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte) oder deren Arbeitgeber sind keine gesetzlichen Pflichtbeiträge nach Sozialversicherungsgesetzen, sondern werden auf der Grundlage einer privat- bzw. tarifrechtlichen Gruppenversicherung entrichtet (§ 18 Betriebsrentengesetz); die VBL-Rente oder eine Rente von einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung dient als betriebliche Altersversorgung der Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung und ist nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Pflichtsystems der Altersversorgung in Deutschland. Die Beiträge zur VBL-Rente oder einer Rente von einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung werden von Arbeitgebern und Tarifbeschäftigten gemeinsam getragen. Darüber hinaus besteht für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst in Deutschland die Möglichkeit, zusätzlich freiwillig bei der VBL oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung einen ergänzenden Tarif abzuschließen. Der für diesen ergänzenden Tarif zu zahlende Beitrag wird grundsätzlich durch die Tarifbeschäftigten allein erbracht.
Die deutsche zuständige Behörde subsumiert daher VBL-Renten oder Renten aus einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse unter Artikel 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens. Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens gelangt nicht zur Anwendung, da diese Renten als betriebliche Altersversorgung nicht dem öffentliche-rechtlichen Pflichtsystem der Altersversorgung in Deutschland zuzuordnen sind und daher keine "Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung" vorliegen. Da diese Renten wirtschaftlich von den Tarifbeschäftigten selbst durch Beitragszahlungen veranlasst worden sind, handelt es sich auch nicht um "Ruhegehälter [...] von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates [...] für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste" im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Abkommens.
Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, sind die zuständigen Behörden übereingekommen, dass Rentenzahlungen der VBL oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung an eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens fallen. Diese Einkünfte dürfen somit nur im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden. Diese Konsultationsvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und ist auch auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.
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Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung von Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich die folgende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24.8.2000 bezüglich Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung
Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24.8.2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21.8.2023, (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Auslegung und Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens erzielt:
Die in Deutschland an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder eine kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungseinrichtung zu leistenden Beiträge durch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte) oder deren Arbeitgeber sind keine gesetzlichen Pflichtbeiträge nach Sozialversicherungsgesetzen, sondern werden auf der Grundlage einer privat- bzw. tarifrechtlichen Gruppenversicherung entrichtet (§ 18 Betriebsrentengesetz); die VBL-Rente oder eine Rente von einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung dient als betriebliche Altersversorgung der Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung und ist nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Pflichtsystems der Altersversorgung in Deutschland. Die Beiträge zur VBL-Rente oder einer Rente von einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung werden von Arbeitgebern und Tarifbeschäftigten gemeinsam getragen. Darüber hinaus besteht für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst in Deutschland die Möglichkeit, zusätzlich freiwillig bei der VBL oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung einen ergänzenden Tarif abzuschließen. Der für diesen ergänzenden Tarif zu zahlende Beitrag wird grundsätzlich durch die Tarifbeschäftigten allein erbracht.
Die deutsche zuständige Behörde subsumiert daher VBL-Renten oder Renten aus einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse unter Artikel 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens. Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens gelangt nicht zur Anwendung, da diese Renten als betriebliche Altersversorgung nicht dem öffentliche-rechtlichen Pflichtsystem der Altersversorgung in Deutschland zuzuordnen sind und daher keine "Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung" vorliegen. Da diese Renten wirtschaftlich von den Tarifbeschäftigten selbst durch Beitragszahlungen veranlasst worden sind, handelt es sich auch nicht um "Ruhegehälter [...] von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates [...] für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste" im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Abkommens.
Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, sind die zuständigen Behörden übereingekommen, dass Rentenzahlungen der VBL oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung an eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 18 Absatz 1 und 4 des Abkommens fallen. Diese Einkünfte dürfen somit nur im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden. Diese Konsultationsvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und ist auch auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.