30.06.2022

DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Mit BMF-Schreiben v. 27.6.2022 hat die Finanzverwaltung zur DBA-rechtlichen Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.6.2022 - IV B 8 - S 2301/13/10002, DOK 2022/0063809

DBA

Wird eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG i. d. F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (vormals Erstattung analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) zu stellen, soweit für die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht bereits eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. Satz 7 EStG beantragt worden ist oder es sich um eine Pflichtveranlagung handelt. Der Erstattungsanspruch ist dabei gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten. Gegebenenfalls sind für den Erstattungsantrag besondere formelle Anforderungen (z. B. Fristen), die in den jeweiligen DBA geregelt sind, zu beachten.

Genauso ist zu verfahren, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, obwohl weder eine unbeschränkte noch eine beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Inland bestanden hat.

Die Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen. Für alle übrigen Fälle gilt die Regelung in H 41c.1 "Erstattungsantrag" der Lohnsteuer-Hinweise (Erstattung analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) fort.
BMF online
Zurück