24.09.2014

Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ist nicht verfassungswidrig

Der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) ist für Zeiträume bis März 2011 nicht als verfassungswidrig anzusehen. Infolgedessen muss die Regelung auch nicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur konkreten Normenkontrolle vorgelegt werden.

BFH 1.7.2014, IX R 31/13
Der Sachverhalt:
Die Kläger veräußerten im April 2002 eine Eigentumswohnung. Sie selbst hatten sie im November 1996 erworben. Im Einkommensteuerbescheid für 2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns von 61.539 € als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG fest.

Die Kläger erwirkten daraufhin im Jahr 2004, dass der Einkommensteuerbescheid teilweise von der Vollziehung ausgesetzt wurde. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung teilweise steuerfrei war. Nachdem das BVerfG am 7.7.2010 (Az.: 2 BvL 14/02 u.a.) entschieden hatte, die Verlängerung der sog. Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre sei teilweise verfassungswidrig und nichtig, behandelte das Finanzamt nur noch einen Teil des Veräußerungsgewinns als steuerpflichtig und setzte die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest.

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde aufgehoben. Für den Zeitraum der AdV vom 11.11.2004 bis zum 21.3.2011 (76 Monate) setzte die Steuerbehörde entsprechend der gesetzlichen Regelung (Zinssatz von 0,5 % pro Monat - 6 % pro Jahr) Zinsen i.H.v. 6.023 € fest. Die Kläger hielten dies für verfassungswidrig. Das FG wies die Klage jedoch ab. Und auch die Revision der Kläger vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte auf der Rechtsgrundlage der §§ 237 Abs. 1 u. 2, 238 AO die Festsetzung der Aussetzungszinsen i.H.v. 6.023 € zutreffend als der geltenden Rechtslage entsprechend angesehen.

Sinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht "an sich" dem Steuergläubiger zusteht. Zu § 251a RAO, auf den § 237 AO zurückgeht, ist im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1961 ausgeführt, die Norm sei das Gegenstück zu § 155 RAO. Wenn danach von Beginn der Rechtshängigkeit Überzahlungen verzinst würden, müsse das Gleiche auch für Nachzahlungen gelten, zumal durch die Einführung von Zinsen für die AdV erreicht werde, dass unnötige Steuerprozesse vermieden würden.

Die Voraussetzungen einer Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe (0,5 % pro Monat) lagen nicht vor. Der Gesetzgeber war im Zeitraum bis zum März 2011 von Verfassungs wegen nicht dazu verpflichtet, die Höhe des gesetzlichen Zinses an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Zum einen ist der gesetzliche Zinssatz nicht nur mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen zu vergleichen (Verwendung von Kapital), sondern auch mit den für die Inanspruchnahme von Darlehen zu zahlenden Zinsen (Finanzierung von Steuernachzahlungen). Zum andern hatten sich erst nach dem Zeitraum, der im vorliegenden Fall zur Beurteilung stand, die Zinsen dauerhaft auf niedrigem Niveau stabilisiert. Infolgedessen bedurfte es noch keiner Entscheidung des BFH, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit so einschneidend geändert haben, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wurden.

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BFH PM Nr. 65 vom 24.9.2014
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