10.07.2013

Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer - entgegen der bisherigen Rechtsprechung auch - dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt wurde, nach der 1%-Regelung zu bewerten.

BFH 21.3.2013, VI R 31/10 u.a.
Der Sachverhalt:
Im Streitfall Az.: VI R 31/10 hatte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Der angefochtene Haftungsbescheid war rechtmäßig.

Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür in Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung (etwa Urt. v. 7.11.2006 Az.: VI R 19/05) unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung bisher unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen, weshalb das FG im vorliegenden Fall den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn angesehen hatte.

Außerdem war der Vorteil nach der 1%-Regelung zu bewerten. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG setzt schließlich keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben - unabhängig von Nutzungsart und -umfang - pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung ist auch verfassungsgemäß. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nicht in Betracht.

In zwei weiteren Urteilen vom 21.3.2013 (Az.: VI R 46/11 u. VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18.4.2013 (Az.: VI R 23/12) wurde (nochmals) verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. So war im Fall VI R 42/12 ausdrücklich in einer sog. "Car Policy" geregelt, dass sich die Nutzung nicht auf den privaten Bereich erstrecken sollte. Hier blieb die Klage deshalb letztlich erfolgreich.

Ähnlich verhielt es sich im Fall VI R 23/12. Hier hat das FG festgestellt, dass der Klägerin die private Nutzung des dienstlichen PKW im Anstellungsvertrag ausdrücklich untersagt worden war. Es kam weiter zu der Erkenntnis, dass dieses Nutzungsverbot nicht nur zum Schein ausgesprochen, sondern tatsächlich "gelebt" worden war. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.

Im Fall VI R 46/11 beruhte die Erkenntnis des FG, dass dem Kläger der streitige Firmenwagen arbeitsvertraglich auch zur privaten Nutzung überlassen worden sei zum einen weniger auf festgestellten Tatsachen, als vielmehr auf der Vermutung, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer wegen seiner herausragenden Position und dem damit verbundenen jederzeitigen Zugriff auf die betrieblichen PKW nach den Regeln des Anscheinsbeweises von einer privaten Nutzung der PKW auszugehen sei, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werde und daher der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung des durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens nicht feststehe. Einen solchen - auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden - Erfahrungssatz vermochte der Senat jedoch nicht zu erkennen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext von VI R 31/10 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext von VI R 46/11 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext von VI R 23/12 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext von VI R 42/12 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 38 vom 10.7.2013
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