Digitale Belege und digitale Kassen: Kabinett verabschiedet Zweites Kassengesetz
Moderne elektronische Kassensysteme sind weit verbreitet. Die Kassen-Umsätze der noch etwa 115.000 vorhandenen sog. offenen Ladenkassen sind allerdings missbrauchsanfällig, weil es keine oder nur handschriftliche Aufzeichnungen gibt. Deshalb sollen diese Ladenkassen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 € ab dem Jahr 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden. Ausgenommen sind Steuerpflichtige, die im Jahr Barumsätze im Wert von unter 12.000 € haben. Weitere Ausnahmen können nach der Verabschiedung des Gesetzes durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Dabei kommen etwa Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern oder die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben in Betracht.
Weiter sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Ausgabe von Papierbelegen ab dem Jahr 2028 durch die Bereitstellung digitaler Belege ersetzt werden soll. Der Aktionsplan zur Bekämpfung der Steuer- und Finanzkriminalität enthält darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Maßnahmen, die aktuell umgesetzt werden. Außerdem wird an Steuervereinfachungen gearbeitet, um für Steuerzahler Bürokratie und Aufwand zu reduzieren. Dazu gehören insbesondere Typisierungen und Pauschalierungen sowie weitere Vereinfachungen bei Steuererklärungen.
Im Einzelnen enthält der Entwurf u.a. folgende Maßnahmen:
BMF PM Nr. 19 vom 23.9.2026
Weiter sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Ausgabe von Papierbelegen ab dem Jahr 2028 durch die Bereitstellung digitaler Belege ersetzt werden soll. Der Aktionsplan zur Bekämpfung der Steuer- und Finanzkriminalität enthält darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Maßnahmen, die aktuell umgesetzt werden. Außerdem wird an Steuervereinfachungen gearbeitet, um für Steuerzahler Bürokratie und Aufwand zu reduzieren. Dazu gehören insbesondere Typisierungen und Pauschalierungen sowie weitere Vereinfachungen bei Steuererklärungen.
Im Einzelnen enthält der Entwurf u.a. folgende Maßnahmen:
- Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 € zum 1.1.2028 mit Ausnahmeverordnung und Ausnahme von Barumsätzen bis zu 12.000 €
- Einführung einer verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum 1.1.2028
- Schaffung eines Steuerstraftatbestandes beim Einsatz und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme
- Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die fehlende Belegbereitstellung
- Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes wegen unzulässigen Nichtverwendens eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE, bei Vorliegen einer Kassenpflicht
- Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV betroffen sind
- Schaffung einer Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen bei fahrenden Händlern
- Einführung einer Mitteilungspflicht bei Wechsel der TSE
- Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im Besteuerungsverfahren für Steuerstrafverfahren
- Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 146a AO durch die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen
- Abschaffung des Papier-Formerfordernisses bei Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie weitere Infos zum Gesetzentwurf hier.