Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Selbständigen
BFH v. 19.5.2026 - VIII R 15/24
eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes hat.
2. Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren 2016 bis 2018 freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätig und hatte seinen Wohnsitz in K. Er wurde im Streitzeitraum fast ausschließlich für T. an deren Sitz in H. tätig. Dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. In H. mietete der Kläger zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte er in den Streitjahren ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes geleastes Fahrzeug.
In seinen Gewinnermittlungen machte der Kläger neben den Mietaufwendungen für die Wohnung in H. die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben vollumfänglich geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.
Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner Revision rügte der Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, Abs. 4 EStG. Diese blieb allerdings vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Fahrten des Klägers zwischen H. und K. Familienheimfahrten waren, die gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom FG erkannten Höhe geführt haben. Ebenso hat es ohne Rechtsfehler die als Betriebsausgaben anzusetzenden Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung begrenzt.
Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Das ergibt die entsprechende Anwendung der Definition der doppelten Haushaltsführung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG.
Es musste nicht entschieden werden, wie der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen im Einzelfall zu bestimmen ist. Es konnte auch offenlassen werden, ob die doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen begrifflich voraussetzt, dass er an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, eine Betriebsstätte haben muss. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG hat.
Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück. Das ergibt sich bei entsprechender Anwendung der Legaldefinition des Begriffs der Familienheimfahrt bei einem Arbeitnehmer in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG auf einen Selbständigen.
Das FG hat somit im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger in den Streitjahren eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung unterhalten hatte. Es konnte offengelassen werden, ob der Selbständige am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, auch eine Betriebsstätte haben muss. Die Frage bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung, denn das FG hat auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Recht angenommen, dass der Kläger in H. seine einzige Betriebsstätte hatte. Daraus ergab sich nach den oben dargestellten Grundsätzen zugleich, dass der Kläger in H. seine Tätigkeit auch schwerpunktmäßig erbracht hatte.
Hierbei war das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nicht durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben, sondern - wie auch schon vor dem Inkrafttreten des geänderten Reiskostenrechts für Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 - normspezifisch eigenständig zu bestimmen ist. Eine Betriebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt nach wie vor eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.
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2. Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren 2016 bis 2018 freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätig und hatte seinen Wohnsitz in K. Er wurde im Streitzeitraum fast ausschließlich für T. an deren Sitz in H. tätig. Dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. In H. mietete der Kläger zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte er in den Streitjahren ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes geleastes Fahrzeug.
In seinen Gewinnermittlungen machte der Kläger neben den Mietaufwendungen für die Wohnung in H. die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben vollumfänglich geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.
Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner Revision rügte der Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, Abs. 4 EStG. Diese blieb allerdings vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Fahrten des Klägers zwischen H. und K. Familienheimfahrten waren, die gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom FG erkannten Höhe geführt haben. Ebenso hat es ohne Rechtsfehler die als Betriebsausgaben anzusetzenden Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung begrenzt.
Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Das ergibt die entsprechende Anwendung der Definition der doppelten Haushaltsführung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG.
Es musste nicht entschieden werden, wie der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen im Einzelfall zu bestimmen ist. Es konnte auch offenlassen werden, ob die doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen begrifflich voraussetzt, dass er an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, eine Betriebsstätte haben muss. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG hat.
Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück. Das ergibt sich bei entsprechender Anwendung der Legaldefinition des Begriffs der Familienheimfahrt bei einem Arbeitnehmer in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG auf einen Selbständigen.
Das FG hat somit im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger in den Streitjahren eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung unterhalten hatte. Es konnte offengelassen werden, ob der Selbständige am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, auch eine Betriebsstätte haben muss. Die Frage bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung, denn das FG hat auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Recht angenommen, dass der Kläger in H. seine einzige Betriebsstätte hatte. Daraus ergab sich nach den oben dargestellten Grundsätzen zugleich, dass der Kläger in H. seine Tätigkeit auch schwerpunktmäßig erbracht hatte.
Hierbei war das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nicht durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben, sondern - wie auch schon vor dem Inkrafttreten des geänderten Reiskostenrechts für Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 - normspezifisch eigenständig zu bestimmen ist. Eine Betriebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt nach wie vor eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.
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