06.05.2026

Doppelte schenkungsteuerliche Erfassung begründet keine Nichtigkeit

Die doppelte schenkungsteuerliche Erfassung eines Lebenssachverhalts durch mehrere Steuerbescheide begründet für sich genommen keinen zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO führenden besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler, sondern stellt lediglich eine ggf. rechtswidrige, nach den Korrekturvorschriften der Abgabenordnung (§ 174 AO) behebbare Fehlbehandlung dar.

FG Düsseldorf v. 21.4.2026 - 4 K 705/25 Erb
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrte die Feststellung der Nichtigkeit einer Schenkungsteuerfestsetzung. Aufgrund einer Geldwäscheverdachtsmeldung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen hatte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ab dem 14.7.2017 eine Prüfung beim Kläger durchgeführt. Dabei wurde eine Vereinbarung vom 1.8.2014 aufgefunden, wonach die im Ausland ansässige U. Ltd. dem Kläger Anleihen und Wertpapiere veräußert hatte. Zudem wurde ein Schreiben vom 17.8.2014 vorgelegt, das ein Darlehen mit Fälligkeit zum 31.12.2025 und einer Verzinsung von 1 % vorsah.

Der Prüfer bewertete dies als niedrig verzinsliches Darlehen und nahm insoweit eine freigebige Zuwendung i.H.d. Differenz zwischen Nenn- und Gegenwartswert an. Daraufhin setzte das Finanzamt zunächst mit Bescheid vom 18.7.2023 Schenkungsteuer wegen einer Schenkung des W. S. fest, wogegen der Kläger Einspruch einlegte. Ein paralleles Strafverfahren wurde später gem. § 153a StPO eingestellt.

Mit weiterem Bescheid vom 6.11.2023 setzte das Finanzamt erneut Schenkungsteuer fest, nunmehr wegen einer Schenkung der U. Ltd. Auch hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und bestritt das Vorliegen einer Schenkung. Nach erfolglosem Aussetzungsantrag und Verböserung wurde die Steuer mit Einspruchsentscheidung vom 19.3.2024 erhöht festgesetzt. Eine dagegen gerichtete Klage wurde nach Aufhebung des Erstbescheids übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger geltend, die verbleibende Festsetzung vom 6.11.2023 sei nichtig, da zwei Steuerbescheide zum selben Lebenssachverhalt ergangen seien und der zweite Bescheid deshalb unzulässig sei.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Schenkungsteuerbescheid vom 6.11.2023 war nicht nach § 125 Abs. 1 AO nichtig.

Nichtigkeit setzt einen besonders schwerwiegenden Fehler voraus, der bei verständiger Würdigung aller Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen lagen hier allerdings nicht vor. Der Umstand, dass das Finanzamt zunächst zwei Schenkungsteuerbescheide für vermeintliche Schenkungen verschiedener Zuwendungsgeber erlassen hatte, begründete keine Nichtigkeit. Die doppelte steuerliche Erfassung eines Lebenssachverhalts ist nach der BFH-Rechtsprechung lediglich rechtswidrig, nicht nichtig (BFH-Beschl. v. 18.10.2011 - X B 14/11). § 174 AO zeigt im Gegenteil, dass der Gesetzgeber solche Doppelerfassungen als korrigierbare Fehler und nicht als Nichtigkeitsgründe behandelt.

Auch die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung zur Nichtigkeit wegen fehlender Bestimmtheit bei mehrfachen Steuerbescheiden über denselben Veranlagungszeitraum ist auf die Schenkungsteuer nicht übertragbar. Anders als bei zeitraumbezogenen Steuern ist es bei der Schenkungsteuer nicht ausgeschlossen, mehrere Bescheide zu unterschiedlichen Zuwendungen bzw. Erwerbsvorgängen zu erlassen. Zudem betreffen die Bescheide unterschiedliche Personen, unterschiedliche Daten und teilweise unterschiedliche Bewertungsansätze, sodass kein unauflösbarer Widerspruch besteht.

Ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Fehler lag hier infolgedessen nicht vor. Selbst etwaige Bewertungs- oder Zuordnungsfehler berührten allenfalls die Rechtmäßigkeit, nicht aber die Wirksamkeit des Bescheids. Auch eine behauptete arglistige Täuschung im Verwaltungsverfahren führt nicht zur Nichtigkeit. Selbst in solchen Fällen bestehen spezialgesetzliche Korrekturmechanismen (§§ 130, 172 AO), sodass lediglich Rechtswidrigkeit, nicht aber Nichtigkeit in Betracht kommt. Somit blieb der Bescheid im vorliegenden Verfahren wirksam. Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

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