E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 vom 1.4.2025
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.6.2025 - IV C 6 - S 2133-b/00064/002/006 DOK: COO.7005.100.3.12167045
EStG § 5b
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens v. 28. 9. 2011 - IV C 6 -S 2133 b/11/10009, BStBl. I 2011, 855 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2025 aufzustellen sind. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden.
Hintergrund für die Bekanntgabe des aktualisierten Datenschemas sind die Rechtsänderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBL: I 2024 Nr. 387), die u.a. auch § 5b Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1b und § 52 Absatz 11 EStG betreffen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Verpflichtung gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxonomien. Sie gilt für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten.
Mit dem BMF-Schreiben v. 10.6.2025 werden die Änderungen im Datenschema im Einzelnen erläutert.
Die Übermittlungsmöglichkeiten mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2025 und für Echtfälle ab Mai 2026 gegeben sein. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
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EStG § 5b
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens v. 28. 9. 2011 - IV C 6 -S 2133 b/11/10009, BStBl. I 2011, 855 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2025 aufzustellen sind. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden.
Hintergrund für die Bekanntgabe des aktualisierten Datenschemas sind die Rechtsänderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBL: I 2024 Nr. 387), die u.a. auch § 5b Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1b und § 52 Absatz 11 EStG betreffen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Verpflichtung gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxonomien. Sie gilt für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten.
Mit dem BMF-Schreiben v. 10.6.2025 werden die Änderungen im Datenschema im Einzelnen erläutert.
Die Übermittlungsmöglichkeiten mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2025 und für Echtfälle ab Mai 2026 gegeben sein. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.