04.07.2011

Eigenprovisionen eines Anlageberaters für selbst gezeichnete Fondsanlagen führen nicht zu gewerblichen Einkünften

Eigenprovisionen des gewerblichen Vermittlers von geschlossenen Immobilienfonds, der sich selbst an dem betreffenden Immobilienfonds beteiligt, mindern dessen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung und führen bei ihm nicht zu zusätzlichen gewerblichen Einkünften. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die "Eigenprovisionen" keine besonderen Leistungen des Steuerpflichtigen entgelten sollten, die über seine bloße Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehen.

FG Köln 19.5.2011, 10 K 3762/07
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte in der Vergangenheit als Anlageberater gewerbliche Einkünfte. Einige Fondsanlagen zeichnete er selbst und stellte dafür ebenfalls Provisionen in Rechnung. Das Finanzamt behandelte die Eigenprovisionen und Bonuszahlungen als gewerbliche Gewinne. Der Kläger war allerdings der Ansicht, die Provisionen für die von ihm gezeichneten Fonds-Anteile seien nicht als gewerbliche Einkünfte, sondern als Minderung der Anschaffungskosten auf die Beteiligungen zu erfassen.

Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Eigenprovisionen des gewerblichen Vermittlers von geschlossenen Immobilienfonds, der sich selbst an dem betreffenden Immobilienfonds beteiligt, mindern dessen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung und führen bei ihm nicht zu zusätzlichen gewerblichen Einkünften.

Das EStG enthält keine einheitliche Bestimmung des Begriffs der Betriebseinnahmen/Erwerbsbezüge. In Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG sind darunter alle Zugänge in Geld oder Geldeswert zu verstehen, deren Zufluss durch eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG veranlasst ist. Ein solcher Wertzuwachs ist durch eine der in § 2 Abs. 1 S. 1 EStG aufgezählten Einkunftsarten veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist.

Anleger an geschlossenen Immobilienfonds sind nach BFH-Rechtsprechung regelmäßig nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen. Dementsprechend werden alle Aufwendungen, die von Anlegern geleistet werden, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, und zwar auch dann, wenn der Anleger zu den Initiatoren des Modells gehört. Ebenso rechnen danach zu den Anschaffungskosten auch die Provisionen für die Vermittlung des Anteils, unabhängig davon, ob sie an den Initiator des Projekts oder an Dritte gezahlt werden.

Wenn aber die Provision des Klägers, die dieser vom Initiator erhält, bei einem Dritten Anleger zu Anschaffungskosten führt, ändert die Provision auch beim Kläger selbst ihren Charakter nicht, so dass die Auszahlung der Eigenprovision an den Kläger nichts anderes als die Rückgewähr von Anschaffungskosten darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die "Eigenprovisionen" keine besonderen Leistungen des Steuerpflichtigen entgelten sollten, die über seine bloße Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehen. Dies ist der entscheidende Unterschied zu den Eigenprovisionen des Versicherungsvertreters (BFH-Urteil v. 27.5.1998, Az.: X R 17/95). Dort ging es der Sache nach um den Abzug von Kosten bzw. die Berücksichtigung des Rückflusses als Kostenminderung bzw. Einnahme, während es im Streitfall um den Erwerb von Wirtschaftsgütern geht.

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