Einkommensteuer: Zur Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten anlässlich der Pflege eines Angehörigen
FG Münster v. 26.6.2026 - 4 K 2261/25 E
Der Sachverhalt:
Die in T. lebenden Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren seit 2017 als Pflegepersonen für ihre in E. lebende (Schwieger-)Mutter eingetragen, die im Streitjahr 2021 bereits 92 Jahre alt, schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen aG, B), pflegebedürftig (Pflegegrad 3) und verwitwet war. Sie verstarb im Oktober 2021.
Die Kläger hatten in den Einkommensteuererklärungen 2015 sowie 2017 bis 2020 Fahrtkosten zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Diese wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos und auch das FG Münster wies die Klagen zu 2015 (4 K 2850/17), 2017-2019 (4 K 342/21) und 2020 (4 K 2785/22) ab. Demnach seien die Besuchsfahrten weder außergewöhnlich noch zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG. Vielmehr seien die Fahrten als übliche Hilfeleistungen zu werten.
In der Einkommensteuererklärung 2021 machten die Kläger u.a. Fahrtkosten von insgesamt 13.082,42 € (insb. 62 Fahrten nach E. mit 19.937 km × 0,62 €/km) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 17.10.2022 die Steuer unter Vorbehalt fest und ließ - wie in den Vorjahren - die Fahrtkosten unberücksichtigt. Im geänderten Bescheid vom 17.5.2023 half es dem Einspruch teilweise ab, berücksichtigte einen Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG i.H.v. 1.100 €, lehnte aber den Abzug der Fahrtkosten weiterhin ab.
Die Kläger verfolgen ihr Begehren weiter. Sie beriefen sich auf die ab 2021 eingeführte Pflegepauschale und die Gesetzesbegründung, wonach der Ansatz höherer tatsächlicher Kosten möglich bleibe, und machten - bei Ansatz von 0,30 €/km - außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 6.702,58 € geltend.
Das FG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2021 war rechtmäßig. Weder die geltend gemachten Fahrtkosten von 5.981,10 € (19.937 km × 0,30 €) für Fahrten nach E. zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter noch die weiteren 721,48 € für sonstige Fahrten vor Ort (einschließlich Parkgebühren) und Porto waren als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG abziehbar.
Nach § 33 Abs. 1, 2 EStG setzt der Abzug u.a. Zwangsläufigkeit der Aufwendungen voraus. Der Senat bzw. der konsentierte Einzelrichter hatten bereits für 2015 (4 K 2850/17), 2017-2019 (4 K 342/21) und 2020 (4 K 2785/22) entschieden, dass die Besuchsfahrten zur (Schwieger-)Mutter weder außergewöhnlich noch zwangsläufig waren. Es sei auch angesichts der Entfernung nicht sittlich missbilligenswert, die Pflege Dritten (z.B. sozialen Diensten) zu überlassen. Ein entscheidungserheblich geänderter Sachverhalt lag im Jahr 2021 nicht vor.
Die Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG ab VZ 2021 änderte an den Voraussetzungen des § 33 EStG nichts. Sie regelt nur die Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags "anstelle" des Einzelnachweises. Auch der Pflege-Pauschbetrag setzt Zwangsläufigkeit voraus, an der es bei den hier streitigen Fahrtkosten fehlte. Soweit sonstige Fahrten/Porto überhaupt pflegebedingt waren, fehlte es ebenfalls an Zwangsläufigkeit. Soweit sie der persönlichen/häuslichen Pflege dienten, waren sie durch den gewährten Pflege-Pauschbetrag von 1.100 € abgegolten.
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Justiz NRW
Die in T. lebenden Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren seit 2017 als Pflegepersonen für ihre in E. lebende (Schwieger-)Mutter eingetragen, die im Streitjahr 2021 bereits 92 Jahre alt, schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen aG, B), pflegebedürftig (Pflegegrad 3) und verwitwet war. Sie verstarb im Oktober 2021.
Die Kläger hatten in den Einkommensteuererklärungen 2015 sowie 2017 bis 2020 Fahrtkosten zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Diese wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos und auch das FG Münster wies die Klagen zu 2015 (4 K 2850/17), 2017-2019 (4 K 342/21) und 2020 (4 K 2785/22) ab. Demnach seien die Besuchsfahrten weder außergewöhnlich noch zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG. Vielmehr seien die Fahrten als übliche Hilfeleistungen zu werten.
In der Einkommensteuererklärung 2021 machten die Kläger u.a. Fahrtkosten von insgesamt 13.082,42 € (insb. 62 Fahrten nach E. mit 19.937 km × 0,62 €/km) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 17.10.2022 die Steuer unter Vorbehalt fest und ließ - wie in den Vorjahren - die Fahrtkosten unberücksichtigt. Im geänderten Bescheid vom 17.5.2023 half es dem Einspruch teilweise ab, berücksichtigte einen Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG i.H.v. 1.100 €, lehnte aber den Abzug der Fahrtkosten weiterhin ab.
Die Kläger verfolgen ihr Begehren weiter. Sie beriefen sich auf die ab 2021 eingeführte Pflegepauschale und die Gesetzesbegründung, wonach der Ansatz höherer tatsächlicher Kosten möglich bleibe, und machten - bei Ansatz von 0,30 €/km - außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 6.702,58 € geltend.
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Nach § 33 Abs. 1, 2 EStG setzt der Abzug u.a. Zwangsläufigkeit der Aufwendungen voraus. Der Senat bzw. der konsentierte Einzelrichter hatten bereits für 2015 (4 K 2850/17), 2017-2019 (4 K 342/21) und 2020 (4 K 2785/22) entschieden, dass die Besuchsfahrten zur (Schwieger-)Mutter weder außergewöhnlich noch zwangsläufig waren. Es sei auch angesichts der Entfernung nicht sittlich missbilligenswert, die Pflege Dritten (z.B. sozialen Diensten) zu überlassen. Ein entscheidungserheblich geänderter Sachverhalt lag im Jahr 2021 nicht vor.
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