Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters
BMF-SchreibenDas BMF-Schreiben beschäftigt sich ausführlich mit der Problematik unter folgenden Gesichtspunkten:
- Stellung des Zwangsverwalters
- Steuererklärungspflichten des Zwangsverwalters
- Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
- Mitwirkungspflichten des Zwangsverwalters
- Örtliche Zuständigkeit
- Ermittlung der Einkünfte für den Zeitraum der Zwangsverwaltung
- Veranlagungswahlrecht
- Verteilung der Einkommensteuer
- Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids/Feststellungsbescheids
- Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen
- Mehrere zwangsverwaltete Grundstücke
- Einspruchsbefugnis des Zwangsverwalters
- Verlustvor- und -rückträge
- Zuordnung von Erstattungen
- Haftung des Zwangsverwalters
- Veräußerung des Grundstücks
- Gerichtlich angeordnete Verwaltung nach § 94 ZVG
- Kalte Zwangsverwaltung
- Körperschaftsteuer
Dieses Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Regelung im BMF-Schreiben vom 3.5.2017 - IV A 3- S 0550/15/10028 (BStBl I S. 718).
Zeitlicher Anwendungsbereich:
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 10.2.2015 - IX R 23/14 sind erstmals auf Besteuerungstatbestände anzuwenden, in denen Zwangsverwaltungsverfahren nach dem 9.6.2015 aufgehoben werden.
Soweit Zwangsverwalter Teilungspläne ohne Berücksichtigung von Ertragsteuern bis zum 10.6.2015 vollzogen haben, kann die auf das zwangsverwaltete Grundstück entfallende Einkommensteuer, die auf bis zum 10.6.2015 erzielten Einkünften aus dem zwangsverwalteten Grundstück beruht, aus sachlichen Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet werden. Die Stundungsraten sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen aus dem zwangsverwalteten Grundstück zu bestimmen.
Ein Erlass von Einkommensteuer, die auf bis zum 10.6.2015 erzielten Einkünften aus dem zwangsverwalteten Grundstück beruht, ist auf Antrag nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens insoweit zu gewähren, wie diese Einkommensteuer aus den bis zur Aufhebung des Verfahrens erzielten Einnahmen nicht gezahlt werden konnte. Dabei ist das tatsächliche Vorliegen dieser Erlassvoraussetzungen zu prüfen.