Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz
FG Köln v. 10.9.2025 - 3 K 194/23
Der Sachverhalt:
Im Streitjahr 2020 hatte der Kläger u.a. Einkünfte aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung des Kryptowertes Bitcoin im Wege des sog. Krypto-Lendings erzielt. Dabei stellte er die Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung.
Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser begehrte jedoch die Anwendung des - in seinem Fall günstigeren - Abgeltungssteuersatzes i.H.v. 25 %. Der Kläger war der Ansicht, die Einkünfte aus dem Verleihen der Krypto-Währung Bitcoin seien abweichend von den Angaben in der Erklärung und den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 10.5.2022 (BStBl. I 2022, 668) und vom 6.3.2025 (BStBl. I 2025, 658) den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, so dass die Zinsen aus dem Lending der Abgeltungssteuer des § 32d EStG unterfielen und die Einkommensteuer antragsgemäß zu mindern sei..
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: VIII R 23/25 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht angenommen, dass der Kläger durch das streitbefangene "Bitcoin-Lending" Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und nicht aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt hatte.
Beim Krypto-Lending werden keine Kapitalforderungen, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sind, überlassen. Zwar werden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich ist jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Senats - jedenfalls im Streitjahr 2020 - Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren.
Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwingt nach Überzeugung des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG hat mit dem Begriff der sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen, die möglicherweise vor dem Hintergrund der Entwicklung der Kryptowerte wie Bitcoin als zu eng empfunden werden können. Dies kann natürlich auch das tragende Motiv für eine extensivere Auslegung des Gesetzes bilden.
Dabei darf jedoch nicht die Grenze zu einer gleichsam uferlosen und von den bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht mehr gedeckten Rechtsfortbildung überschritten werden. Die Notwendigkeit zu einer solchen Rechtsfortbildung sieht der Senat im Streitfall nicht als gegeben an, zumal mit der Regelung des § 22 Nr. 3 EStG ein subsidiärer Besteuerungstatbestand zur Verfügung steht, sodass auch keine gleichheitswidrige Besteuerungslücke entsteht.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind.
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Justiz NRW
Im Streitjahr 2020 hatte der Kläger u.a. Einkünfte aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung des Kryptowertes Bitcoin im Wege des sog. Krypto-Lendings erzielt. Dabei stellte er die Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung.
Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser begehrte jedoch die Anwendung des - in seinem Fall günstigeren - Abgeltungssteuersatzes i.H.v. 25 %. Der Kläger war der Ansicht, die Einkünfte aus dem Verleihen der Krypto-Währung Bitcoin seien abweichend von den Angaben in der Erklärung und den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 10.5.2022 (BStBl. I 2022, 668) und vom 6.3.2025 (BStBl. I 2025, 658) den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, so dass die Zinsen aus dem Lending der Abgeltungssteuer des § 32d EStG unterfielen und die Einkommensteuer antragsgemäß zu mindern sei..
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: VIII R 23/25 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht angenommen, dass der Kläger durch das streitbefangene "Bitcoin-Lending" Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und nicht aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt hatte.
Beim Krypto-Lending werden keine Kapitalforderungen, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sind, überlassen. Zwar werden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich ist jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Senats - jedenfalls im Streitjahr 2020 - Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren.
Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwingt nach Überzeugung des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG hat mit dem Begriff der sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen, die möglicherweise vor dem Hintergrund der Entwicklung der Kryptowerte wie Bitcoin als zu eng empfunden werden können. Dies kann natürlich auch das tragende Motiv für eine extensivere Auslegung des Gesetzes bilden.
Dabei darf jedoch nicht die Grenze zu einer gleichsam uferlosen und von den bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht mehr gedeckten Rechtsfortbildung überschritten werden. Die Notwendigkeit zu einer solchen Rechtsfortbildung sieht der Senat im Streitfall nicht als gegeben an, zumal mit der Regelung des § 22 Nr. 3 EStG ein subsidiärer Besteuerungstatbestand zur Verfügung steht, sodass auch keine gleichheitswidrige Besteuerungslücke entsteht.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind.
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