Einkünfte nur eines Gesellschafters: Keine gesonderte und einheitliche Feststellung
FG Düsseldorf v. 13.7.2026 - 14 K 1640/24 F
Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob für 2021 auf Ebene der Klägerin (vermögensverwaltende KG) eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen war und ob ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG aus dem entgeltlichen Übertrag von GmbH-Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt steuerlich anzuerkennen war.
Die Klägerin ist eine 2021 gegründete KG zur Verwaltung eigenen Vermögens. Komplementärin ist die R. H. GmbH, alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist Q.O. Dieser leistete die vereinbarte Bareinlage sowie weitere Einlagen. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der R. H. B. GmbH. Das Stammkapital wurde von Q.O. eingezahlt, zudem erfolgte eine verdeckte Einlage in die Kapitalrücklage der R. B.
Mit notariellem Vertrag veräußerte die Klägerin sämtliche Anteile an der R. B. mit Wirkung zum 31.12.2021 an die R. H. unter Vorbehalt eines 80‑jährigen Nießbrauchs. Im Jahr 2022 wurde die R. H. auf die R. B. verschmolzen. Mangels Abgabe einer Feststellungserklärung schätzte das Finanzamt mit Bescheid vom 22.12.2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, später (Änderungsbescheid 5.6.2024) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG), jeweils vollständig Q.O. zugerechnet.
Die Klägerin wandte sich gegen die Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie gegen die Qualifikation als positive Kapitalerträge. Die Klägerin begehrte die Aufhebung des Feststellungsbescheids bzw. hilfsweise Feststellung eines negativen Kapitalertrags sowie die Anerkennung eines §‑17‑Verlusts auf Gesellschafterebene. Das Finanzamt berief sich auf das BMF‑Schreiben vom 18.1.2016 und hielt eine gemeinschaftliche Anschaffung/Veräußerung auf Ebene der KG für gegeben.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Feststellungsbescheid war rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht vorgelegen hatten.
Nach § 179 Abs. 1 AO erfolgt eine gesonderte Feststellung nur, soweit gesetzlich bestimmt. Hier kommt allein § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO in Betracht. Danach sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte gesondert festzustellen, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt und ihnen die Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Auch vermögensverwaltende Personengesellschaften können Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung sein, wenn sie gemeinschaftlich mit Einkünfteerzielungsabsicht Überschusseinkünfte verwirklichen. Dann sind die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen. Nach der Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird das Gesamthandsvermögen den Gesellschaftern anteilig zugerechnet.
Im vorliegenden Fall scheiterte eine gesonderte und einheitliche Feststellung daran, dass die erzielten Einkünfte nicht mehreren Personen zuzurechnen waren und die Klägerin keine weiteren Einkünfte erzielt hatte. An der Klägerin ist ausschließlich Q.O. vermögensmäßig beteiligt. Die Komplementär-GmbH erzielte unstreitig keine Einkünfte aus der Klägerin. Die vom BFH geforderte Mindestvoraussetzung, dass mehrere Personen in einkunftswirksamer Weise in Beziehung zu den einkünfteauslösenden Wirtschaftsgütern stehen, war damit nicht erfüllt.
Zudem zeigt § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO, dass ein Feststellungsverfahren entbehrlich ist, wenn der Zweck der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen nicht erreicht werden kann. Sind - wie hier - die Einkünfte nur einer Person steuerlich zuzurechnen, hat ein Feststellungsverfahren keine eigenständige steuerliche Bedeutung. Widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Finanzämter sind ausgeschlossen. Ein derartiges, steuerlich bedeutungsloses Feststellungsverfahren ist unzulässig.
Es ist allerdings - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften zu erfolgen hat, wenn diese Einkünfte ausschließlich einem Gesellschafter zuzurechnen sind. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.
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Justiz NRW
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob für 2021 auf Ebene der Klägerin (vermögensverwaltende KG) eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen war und ob ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG aus dem entgeltlichen Übertrag von GmbH-Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt steuerlich anzuerkennen war.
Die Klägerin ist eine 2021 gegründete KG zur Verwaltung eigenen Vermögens. Komplementärin ist die R. H. GmbH, alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist Q.O. Dieser leistete die vereinbarte Bareinlage sowie weitere Einlagen. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der R. H. B. GmbH. Das Stammkapital wurde von Q.O. eingezahlt, zudem erfolgte eine verdeckte Einlage in die Kapitalrücklage der R. B.
Mit notariellem Vertrag veräußerte die Klägerin sämtliche Anteile an der R. B. mit Wirkung zum 31.12.2021 an die R. H. unter Vorbehalt eines 80‑jährigen Nießbrauchs. Im Jahr 2022 wurde die R. H. auf die R. B. verschmolzen. Mangels Abgabe einer Feststellungserklärung schätzte das Finanzamt mit Bescheid vom 22.12.2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, später (Änderungsbescheid 5.6.2024) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG), jeweils vollständig Q.O. zugerechnet.
Die Klägerin wandte sich gegen die Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie gegen die Qualifikation als positive Kapitalerträge. Die Klägerin begehrte die Aufhebung des Feststellungsbescheids bzw. hilfsweise Feststellung eines negativen Kapitalertrags sowie die Anerkennung eines §‑17‑Verlusts auf Gesellschafterebene. Das Finanzamt berief sich auf das BMF‑Schreiben vom 18.1.2016 und hielt eine gemeinschaftliche Anschaffung/Veräußerung auf Ebene der KG für gegeben.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Feststellungsbescheid war rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht vorgelegen hatten.
Nach § 179 Abs. 1 AO erfolgt eine gesonderte Feststellung nur, soweit gesetzlich bestimmt. Hier kommt allein § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO in Betracht. Danach sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte gesondert festzustellen, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt und ihnen die Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Auch vermögensverwaltende Personengesellschaften können Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung sein, wenn sie gemeinschaftlich mit Einkünfteerzielungsabsicht Überschusseinkünfte verwirklichen. Dann sind die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen. Nach der Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird das Gesamthandsvermögen den Gesellschaftern anteilig zugerechnet.
Im vorliegenden Fall scheiterte eine gesonderte und einheitliche Feststellung daran, dass die erzielten Einkünfte nicht mehreren Personen zuzurechnen waren und die Klägerin keine weiteren Einkünfte erzielt hatte. An der Klägerin ist ausschließlich Q.O. vermögensmäßig beteiligt. Die Komplementär-GmbH erzielte unstreitig keine Einkünfte aus der Klägerin. Die vom BFH geforderte Mindestvoraussetzung, dass mehrere Personen in einkunftswirksamer Weise in Beziehung zu den einkünfteauslösenden Wirtschaftsgütern stehen, war damit nicht erfüllt.
Zudem zeigt § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO, dass ein Feststellungsverfahren entbehrlich ist, wenn der Zweck der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen nicht erreicht werden kann. Sind - wie hier - die Einkünfte nur einer Person steuerlich zuzurechnen, hat ein Feststellungsverfahren keine eigenständige steuerliche Bedeutung. Widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Finanzämter sind ausgeschlossen. Ein derartiges, steuerlich bedeutungsloses Feststellungsverfahren ist unzulässig.
Es ist allerdings - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften zu erfolgen hat, wenn diese Einkünfte ausschließlich einem Gesellschafter zuzurechnen sind. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.
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