17.09.2026

Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach einer Steuerberatungsgesellschaft

1. Übermittelt eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ein nicht-qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über ein Gesellschaftspostfach, ist eine (...)

BFH v. 14.7.2026 - IX R 19/25
Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden Steuerberater nicht erforderlich.

2. Dies rechtfertigt sich aus der Vergleichbarkeit der nicht personengebundenen Übermittlungswege mittels eines Gesellschaftspostfachs und eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs in Abgrenzung vom Fall einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten, einfach signierenden Steuerberater über dessen persönliches besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten (S Steuerberatungs-GmbH), mit Schriftsatz vom 15.4.2025, eingegangen beim FG am selben Tag, Klage erhoben. Die Klageschrift war mit einfacher Signatur unterzeichnet worden. Der Versand der Klageschrift an das elektronische Postfach des Gerichts war von dem ebenfalls für die bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft tätigen vertretungsberechtigten Steuerberater Z. über das Gesellschaftspostfach der Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt worden.

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es war der Ansicht, dass es an einer Identität zwischen der den Schriftsatz unterzeichnenden und der den Versand durchführenden Person gefehlt habe. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der BFH die Entscheidung des FG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Gründe:
Das FG ist unzutreffend davon ausgegangen, dass eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden Steuerberater erforderlich ist. Die bisherigen Feststellungen des FG genügten jedoch nicht für eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage.

Das Gesellschaftspostfach einer Berufsausübungsgesellschaft stellt - anders als das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines Steuerberaters oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines Rechtsanwalts - kein personengebundenes Postfach dar. Das Gesellschaftspostfach ist nicht einer Einzelperson, sondern der Berufsausübungsgesellschaft zugeordnet. Insoweit ist es mit dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBpo) vergleichbar. Dieses setzt ebenfalls keine Personenidentität zwischen der den Schriftsatz einfach signierenden Person und der den Versand durchführenden Person voraus.

Das FG hat nunmehr im zweiten Rechtszug noch zu prüfen, ob die Klageschrift von einem für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft vertretungsberechtigten Berufsträger unterzeichnet worden war. Dies ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.

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