25.02.2021

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Mit BMF-Schreiben v. 19.2.2021 hat die Finanzverwaltung den Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer (BMF-Schreiben v. 18.1.2016 - IV C 1 - S 2252/08/10004:017 (BStBl. I 2016, 85) punktuell geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 19.2.2021 - IV C 1 - S 2252/19/10003 :007, DOK 2021/0191828

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 9

Randnummer 57 "Zertifikate" wurde im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung zu Inhaberschuldverschreibungen ergänzt, die veräußert oder eingelöst werden und die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind. Hier liegen keine Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor, wenn die Vertrags-/Emissionsbedingungen vorsehen, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs durch den Emittenten besteht. In diesem Fall liegt keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vor (BFH v. 12. 5. 2015 - VIII R 35/14, BStBl. II 2015, 834 u. BFH v. 16. 6. 2020 - VIII R 7/17, BStBl. II 2021, 9). Ggf. kommt eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in Betracht.

Dabei beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Änderung der Rn. 57 für die Kapitalertragsteuererhebung bereits auf Kapitalerträge, die ab dem 1. Januar 2021 zufließen, angewendet wird (Rz. 324).

Randnummer 129a "Negative Einlagezinsen" wurde inhaltlich wie folgt ergänzt:

"Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst sind.

Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten ("Staffelzinsen") ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Ist die Gesamtverzinsung positiv, so handelt es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG. Eine negative Gesamtverzinsung ist hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln."
BMF online
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