09.10.2023

Energiepreispauschale beim Finanzgericht einklagbar

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden.

FG Münster v. 5.9.2023 - 11 K 1588/23 Kg (PKH)
Der Sachverhalt:
Nach eigenen Angaben wohnte der Antragsteller im Jahre 2022 in Deutschland und war in diesem Jahr bei dem Unternehmen C (Beklagter in der Hauptsache) in Vollzeit als Helfer beschäftigt. Er begehrt mit der in der Hauptsache erhobenen Klage, den Beklagten zur Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) i.H.v. 300 € nach §§ 115 ff EStG zu verurteilen, und beantragte, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Das FG lehnte den Antrag auf Gewährung von PKH ab.

Die Gründe:
Jedenfalls für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt hat, liegt eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, da für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 120 Abs. 1 EStG die Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind.

Die Klage ist jedoch unzulässig. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllen Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungieren als Zahlstelle des Staates.

Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist. Eine Umdeutung des Klagebegehrens dahingehend, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, ist angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Arbeitgebers nicht möglich. Eine solche Klage wäre auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig.

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FG Münster PM Nr. 12 vom 2.10.2023
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