03.11.2022

Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.

Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 21. 6. 2022 - VI R 20/20

EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr. 1, § 42d Abs 1 Nr. 1
FGO § 96 Abs 2
GG Art 103 Abs 1


Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer "Werbemietverträge" geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, gegen ein Entgelt mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anzubringen.

Der Arbeitgeber behandelte das "Werbeentgelt" als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG, das unter der Freigrenze von 256 € lag und damit nicht steuerpflichtig war und behielt keine Lohnsteuer ein. Das FA ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.

Einspruch und Klage bleiben erfolglos. Auch der BFH entschied, dass den "Werbemietverträgen", die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft waren, kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Für die Bemessung des "Werbeentgelts" von jährlich 255 € war ersichtlich nicht - wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich - der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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