28.01.2026

Entkräftung der Bekanntgabevermutung bei einem strukturellen Zustellungsdefizit

Kommt es im Zusammenhang mit der Übermittlung von Verwaltungsakten zu Streit über den Zeitpunkt der Bekanntgabe, hängt die Wirksamkeit von Rechtsbehelfen maßgeblich davon ab, ob die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO greift. Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Bekanntgabevermutung bei der Zustellung durch private Postdienstleister als erschüttert anzusehen ist.

Praktische Fälle des Steuerrechts
Sachverhalt

Das Finanzamt berücksichtigte die von A geltend gemachten Werbungskosten nur teilweise. Den dagegen erhobenen Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom Freitag, dem 28.1.2002, zurück. Die Entscheidung wurde durch einen privaten Postdienstleister per einfachem Brief versandt. In dem Bezirk, in dem sich die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten befindet, erfolgte eine Postzustellung durch diesen Dienstleister jedoch nur dienstags bis freitags; die für Samstag bestimmte Post wurde üblicherweise erst am Montag zugestellt. A erhob Klage am 3.3.2002. Das FG wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab.

Frage

War die Annahme des FG, die Einspruchsentscheidung sei innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bekanntgegeben worden und die Klage deshalb verspätet, rechtmäßig?

Antwort

Der BFH verneint dies (BFH v. 29.7.2025 - VI R 6/23). Die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist im Streitfall entkräftet. Die Klage war fristgerecht.

Begründung

Bestreiten des Zugangs innerhalb der Drei-Tages-Frist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

Nach § 47 Abs. 1 FGO beginnt die Klagefrist mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Wird dieser per einfachem Brief übermittelt, gilt er nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i.d.F. bis 31.12.2024 grundsätzlich am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, dem Empfänger geht der Bescheid später zu. Bestreitet der Stpfl. zwar nicht den Zugang, wohl aber den Zugang innerhalb der Dreitagesfrist, muss er - nach Maßgabe seiner Möglichkeiten - Tatsachen vortragen, die Zweifel am typischen Geschehensablauf begründen. Ist dies der Fall, obliegt es der Behörde, den Zugang innerhalb der Frist nachzuweisen.

Bekanntgabevermutung greift nicht bei atypischer/eingeschränkter Zustellung

Der BFH sah im Streitfall die Voraussetzungen einer solchen Erschütterung der Vermutung als erfüllt an. Die tatsächlichen Feststellungen des FG bestätigten, dass im Gewerbegebiet des Prozessbevollmächtigten kein zuverlässiger Zustellbetrieb an Montagen, Samstagen und Sonntagen bestand. An zwei der drei maßgeblichen Tage fand regulär keine Postzustellung statt. Am dritten Tag - einem Montag - wurde lediglich die Samstagspost nachgeliefert, deren fristgerechte Zustellung nach den für den Universaldienst geltenden Vorgaben (§ 2 Nr. 3 PUDLV a.F.) im Durchschnitt nur zu 80 % gewährleistet ist. Damit war ein sog. strukturelles Zustellungsdefizit gegeben, das die Dreitagesvermutung ohne weiteres entkräftet.

Anmerkung

Die Entscheidung schärft erneut die Anforderungen an die Anwendung der Bekanntgabefiktion und betont, dass § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO - trotz seiner typisierenden Ausgestaltung - stets an den tatsächlichen Zustellbedingungen des konkret eingesetzten Postdienstleisters zu messen ist. Strukturelle Zustellungsdefizite können die Vermutung ohne weiteres entkräften. Diese Linie setzt der BFH konsequent fort.

Für die ab dem 1.1.2025 geltende Vier-Tages-Fiktion bleibt die Grunddogmatik unverändert. Zwar hat sich die Situation durch die Reform grundsätzlich entschärft, weil nach § 18 Abs. 1 PostG 2024 die 95-%-Zustellquote nicht mehr bereits am zweiten, sondern erst am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag erreicht werden muss. Die gesetzliche Typisierung orientiert sich damit stärker an den tatsächlichen Leistungsstandards des Universaldienstes.

Dennoch ist die Entscheidung voll auf die neue Rechtslage übertragbar. Auch die Vier-Tages-Fiktion bleibt ausdrücklich widerleglich, und der Zugang gilt weiterhin "außer wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist". Das vom BFH betonte Kriterium eines ernsthaft in Betracht kommenden atypischen Geschehensablaufs bleibt unverändert maßgeblich. Strukturelle Zustelllücken können auch künftig die Fiktion erschüttern.

Das zeigt sich etwa in Konstellationen, in denen ein Bescheid am Donnerstag zur Post gegeben wird, der Freitag jedoch ein Feiertag ist: Fällt zusätzlich die Zustellung am Wochenende aus, kumulieren sich mehrere zustellfreie Tage, so dass der Verwaltungsakt trotz der verlängerten Vier-Tages-Fiktion realistisch erst am darauffolgenden Dienstag zugehen kann. Auch unter Geltung des neuen Rechts wäre die gesetzliche Vermutung damit erschüttert, wenn dies substantiiert dargelegt werden kann. Dieselbe Problematik kann sich bereits im Einspruchsverfahren stellen, da auch für die Berechnung der Einspruchsfrist die (widerlegliche) Zugangsfiktion gilt und strukturelle Zustellungsdefizite zu abweichenden Bekanntgabetagen führen können.

Verlag Dr. Otto Schmidt