01.07.2015

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit

§ 24b Abs. 1 S. 2 EStG vermutet unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ist demzufolge ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren.

BFH 5.2.2015, III R 9/13
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Meldung des Kindes in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen für Zwecke des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet.

Der Kläger ist seit Februar 2005 verwitwet. Er bezog im Streitjahr 2010 für seine im Januar 1989 geborene Tochter T Kindergeld. T wohnte in einer eigenen Wohnung und nicht in der Wohnung des Klägers. T war jedoch in der Wohnung des Klägers mit Wohnsitz gemeldet. Das Finanzamt lehnte es daher ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu gewähren.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf, gab der Klage statt und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags fest.

Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Vermutung des § 24b Abs. 1 S. 2 EStG widerlegt werden kann.

Nach § 24b Abs. 1 S. 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag i.H.v. 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24b Abs. 1 S. 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Dabei vermutet § 24b Abs. 1 S. 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Der Alleinerziehende kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag selbst dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

Der Wortlaut des § 24b Abs. 1 S. 2 EStG deutet erkennbar darauf hin, dass es sich um eine unwiderlegbare Vermutung handelt ("Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn"). Er enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Vorliegen einer Meldung die vom Gesetz unterstellte Haushaltszugehörigkeit widerlegt werden kann. Auch Gesetzesmaterialien und Gesetzessystematik stützen diese Auslegung des § 24b Abs. 1 S. 2 EStG.

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag wird auch durch den festgestellten Verstoß gegen das Niedersächsische Meldegesetz nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wesen einer unwiderlegbaren Vermutung. Eine unwiderlegbare Vermutung kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie davon unabhängig ist, ob eine Abweichung vom tatsächlichen Sachverhalt vorliegt und worauf diese beruht. Zum anderen bestehen nach Wortlaut und Systematik keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermutung der Haushaltszugehörigkeit widerlegbar sein soll. Dies deutet darauf hin, dass das Gesetz auch bei Verstößen gegen das Melderecht die Unwiderlegbarkeit der Vermutung nicht beseitigen will. Schließlich begegnet § 24b Abs. 1 S. 2 EStG als unwiderlegbare Vermutung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hintergund:
Der Bundestag hat am 18.6.2015 das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags beschlossen, wonach u.a. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2015 erhöht werden soll; er soll von bisher 1.308 € auf 1.908 €, zudem für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 € steigen. Der Bundesrat hat dem noch nicht zugestimmt.

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BFH PM Nr. 47 vom 1.7.2015
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