Entnahmen für Erbschaft- und Schenkungsteuer lösen auch bei Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils keine Nachversteuerung nach § 34a EStG aus
FG Münster v. 14.7.2026 - 13 K 3816/19 F
Hintergrund:
Während nicht ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften nur der Körperschaftsteuer (Steuersatz bis 2027 15 %) unterliegen, werden Gewinne von Einzelunternehmern und Mitunternehmern dagegen mit dem progressiven Einkommensteuertarif (bis 45 %) belastet. Dies gilt auch dann, wenn sie im Betrieb verbleiben. Um die steuerlichen Folgen der Wahl der Rechtsform (Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) abzumildern, sieht § 34a EStG auf Antrag bei Einzel- und Mitunternehmern auf nicht entnommene Gewinne einen ermäßigten Satz von 28,25 % vor. Der Betrag, für den der ermäßigte Satz galt, wird abzüglich der darauf entfallenden Steuer als nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt (§ 34a Abs. 3 EStG). Entnimmt der Steuerpflichtige später mehr, als der laufende Gewinn und die Einlagen des Jahres ausmachen, liegt eine Überentnahme vor. Diese gilt als Entnahme aus den früheren begünstigten Gewinnen und wird mit 25 % nachversteuert. Derjenige, der einen Betrieb oder Mitunternehmeranteil erbt oder geschenkt bekommt, muss ggf. Mittel für die anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer aus dem Unternehmen entnehmen. Für diese Entnahmen wird der Nachversteuerungsbetrag wegen § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG entsprechend gemindert. Die Höhe dieser Entnahmen wird nach § 34a Abs. 10 EStG gesondert festgestellt.
Der Sachverhalt:
Streitig ist vorliegend die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke des § 34a EStG 2009 für den Kläger, einen der Gesellschafter der X GmbH & Co. KG (X KG). Der Kläger war Kommanditist der X KG. Im Jahr 2015 erhielt er im Vermächtniswege einen Kommanditanteil an der X KG. Zudem wurden ihm weitere Anteile an der X KG geschenkt sowie auch ein Geschäftsanteil an der X Verwaltungs GmbH, der dem Sonderbetriebsvermögen der X KG zugeordnet war, und Anteile an der X Herstellungs GmbH & Co. KG und der dazugehörigen X Herstellungs GmbH.
Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer von zusammen rd. 9,4 Mio. € beglich er im Jahr 2017 durch Entnahmen von seinem Privatkonto bei der X KG. Nachdem er die Verschonungsregelung nach § 13a ErbStG beantragt hatte, wurden die Steuern im Jahr 2021 auf rd. 1,6 Mio. € herabgesetzt. Das Finanzamt erkannte zuletzt im Feststellungsbescheid für 2017 nur noch Entnahmen von rd. 0,45 Mio. € als begünstigt an. Es war der Auffassung, die Erstattung wirke auf die Entnahme zurück. Außerdem sei die Begünstigung bei der Übertragung nur von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anwendbar. Der Kläger begehrte hingegen weiterhin die Feststellung begünstigter Entnahmen von rd. 9,4 Mio. €.
Das FG gab der Klage überwiegend statt. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 11/26 anhängig.
Die Gründe:
Zu Unrecht hat das Finanzamt nur nach § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG 2009 begünstigte Entnahmen i.H.v. rd. 0,45 Mio. € festgestellt. Zutreffend ist vielmehr ein Betrag i.H.v. rd. 9,1 Mio. €.
Die Entnahme ist ein tatsächlicher Vorgang, der weder zurückbezogen noch rückgängig gemacht werden kann. Die spätere Herabsetzung und Erstattung der Steuer ändert deshalb nichts daran, dass die Beträge im Jahr 2017 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer entnommen worden sind. Die Rechtsprechung des BFH zur Erstattung von Kirchensteuer ist auf den Entnahmebegriff nicht übertragbar. Für die Begünstigung genügt ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Entnahme und Steuerzahlung.
Auch die Übertragung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist erfasst. Es ist zwar in der Fachliteratur umstritten, ob die Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils notwendig ist. Nach Ansicht des Senats steht der Wortlaut dem aber nicht entgegen, weil der übertragene Teil im Zeitpunkt der Übertragung selbst ein (entsprechend kleinerer) Mitunternehmeranteil ist. Nach dem Zweck der Regelung, die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, sind Teilübertragungen ebenso begünstigungswürdig, zumal mitunter mehrere Personen in die Stellung des ursprünglichen Unternehmers nachrücken können.
Auch die Steuer auf den Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH ist begünstigt, weil dieser als wesentliche Betriebsgrundlage (Sonderbetriebsvermögen) mit übertragen werden muss, um die Buchwertfortführung zu erreichen. Nicht begünstigt ist dagegen die Entnahme für die Schenkungsteuer von rd. 0,3 Mio. €, die auf die Anteile an der X Herstellungs GmbH & Co. KG entfiel. Dafür fehlt es am Bezug zu dem Betrieb, aus dem die Mittel entnommen werden. Die Vorschrift dient der Verschonung bei der Nachfolge in dem konkreten Betrieb, aus dem entnommen wird.
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FG Münster NL vom 15.10.2026
Während nicht ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften nur der Körperschaftsteuer (Steuersatz bis 2027 15 %) unterliegen, werden Gewinne von Einzelunternehmern und Mitunternehmern dagegen mit dem progressiven Einkommensteuertarif (bis 45 %) belastet. Dies gilt auch dann, wenn sie im Betrieb verbleiben. Um die steuerlichen Folgen der Wahl der Rechtsform (Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) abzumildern, sieht § 34a EStG auf Antrag bei Einzel- und Mitunternehmern auf nicht entnommene Gewinne einen ermäßigten Satz von 28,25 % vor. Der Betrag, für den der ermäßigte Satz galt, wird abzüglich der darauf entfallenden Steuer als nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt (§ 34a Abs. 3 EStG). Entnimmt der Steuerpflichtige später mehr, als der laufende Gewinn und die Einlagen des Jahres ausmachen, liegt eine Überentnahme vor. Diese gilt als Entnahme aus den früheren begünstigten Gewinnen und wird mit 25 % nachversteuert. Derjenige, der einen Betrieb oder Mitunternehmeranteil erbt oder geschenkt bekommt, muss ggf. Mittel für die anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer aus dem Unternehmen entnehmen. Für diese Entnahmen wird der Nachversteuerungsbetrag wegen § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG entsprechend gemindert. Die Höhe dieser Entnahmen wird nach § 34a Abs. 10 EStG gesondert festgestellt.
Der Sachverhalt:
Streitig ist vorliegend die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke des § 34a EStG 2009 für den Kläger, einen der Gesellschafter der X GmbH & Co. KG (X KG). Der Kläger war Kommanditist der X KG. Im Jahr 2015 erhielt er im Vermächtniswege einen Kommanditanteil an der X KG. Zudem wurden ihm weitere Anteile an der X KG geschenkt sowie auch ein Geschäftsanteil an der X Verwaltungs GmbH, der dem Sonderbetriebsvermögen der X KG zugeordnet war, und Anteile an der X Herstellungs GmbH & Co. KG und der dazugehörigen X Herstellungs GmbH.
Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer von zusammen rd. 9,4 Mio. € beglich er im Jahr 2017 durch Entnahmen von seinem Privatkonto bei der X KG. Nachdem er die Verschonungsregelung nach § 13a ErbStG beantragt hatte, wurden die Steuern im Jahr 2021 auf rd. 1,6 Mio. € herabgesetzt. Das Finanzamt erkannte zuletzt im Feststellungsbescheid für 2017 nur noch Entnahmen von rd. 0,45 Mio. € als begünstigt an. Es war der Auffassung, die Erstattung wirke auf die Entnahme zurück. Außerdem sei die Begünstigung bei der Übertragung nur von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anwendbar. Der Kläger begehrte hingegen weiterhin die Feststellung begünstigter Entnahmen von rd. 9,4 Mio. €.
Das FG gab der Klage überwiegend statt. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 11/26 anhängig.
Die Gründe:
Zu Unrecht hat das Finanzamt nur nach § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG 2009 begünstigte Entnahmen i.H.v. rd. 0,45 Mio. € festgestellt. Zutreffend ist vielmehr ein Betrag i.H.v. rd. 9,1 Mio. €.
Die Entnahme ist ein tatsächlicher Vorgang, der weder zurückbezogen noch rückgängig gemacht werden kann. Die spätere Herabsetzung und Erstattung der Steuer ändert deshalb nichts daran, dass die Beträge im Jahr 2017 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer entnommen worden sind. Die Rechtsprechung des BFH zur Erstattung von Kirchensteuer ist auf den Entnahmebegriff nicht übertragbar. Für die Begünstigung genügt ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Entnahme und Steuerzahlung.
Auch die Übertragung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist erfasst. Es ist zwar in der Fachliteratur umstritten, ob die Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils notwendig ist. Nach Ansicht des Senats steht der Wortlaut dem aber nicht entgegen, weil der übertragene Teil im Zeitpunkt der Übertragung selbst ein (entsprechend kleinerer) Mitunternehmeranteil ist. Nach dem Zweck der Regelung, die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, sind Teilübertragungen ebenso begünstigungswürdig, zumal mitunter mehrere Personen in die Stellung des ursprünglichen Unternehmers nachrücken können.
Auch die Steuer auf den Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH ist begünstigt, weil dieser als wesentliche Betriebsgrundlage (Sonderbetriebsvermögen) mit übertragen werden muss, um die Buchwertfortführung zu erreichen. Nicht begünstigt ist dagegen die Entnahme für die Schenkungsteuer von rd. 0,3 Mio. €, die auf die Anteile an der X Herstellungs GmbH & Co. KG entfiel. Dafür fehlt es am Bezug zu dem Betrieb, aus dem die Mittel entnommen werden. Die Vorschrift dient der Verschonung bei der Nachfolge in dem konkreten Betrieb, aus dem entnommen wird.
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