15.11.2011

Entsorgung von Speiseabfällen stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar

Ein Unternehmer erbringt mit der Entsorgung von in Großküchen und Gastronomiebetrieben anfallenden Speiseresten, die er nach Aufbereitung als Schweinefutter verwendet, keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Da die Speiseabfälle für die Großküchen und Restaurants wertlos sind, kommt allerdings auch kein tauschähnlicher Umsatz in Betracht, der die zusätzliche Einbeziehung des Wertes der Speiseabfälle rechtfertigen könnte.

FG Münster 19.10.2011, 5 K 4749/09 U
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Landwirt. Er betrieb in den Streitjahren 2003 bis 2005 einen Mastbetrieb für Schweine und Rinder, der als landwirtschaftlicher Betrieb i.S.v. § 24 UStG behandelt wurde. Außerdem holte der Kläger in den Streitjahren mit einem Spezialfahrzeug von Großküchen und Restaurants gegen Bezahlung organische Abfälle ab. Die Abfälle erhitzte er und verfütterte sie anschließend ausschließlich an seine eigenen Schweine. Für die Umsätze aus der Entsorgung von in Großküchen und Gastronomiebetrieben anfallenden Speiseresten machte der Kläger ebenfalls die Durchschnittssatzbesteuerung geltend.

Das beklagte Finanzamt sah dies anders und unterwarf neben den Entsorgungsumsätzen zusätzlich den (geschätzten) Wert der Abfälle der Regelbesteuerung. Dem setzte der Kläger entgegen, dass die Finanzverwaltung es früher nie beanstandet habe, dass die Entgelte aus der Speiseresteabholung der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen worden seien. Ertragsteuerlich sei die Speiseresteverwertung als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb zur Schweinemast zu beurteilen. Die Speisereste selbst seien steuerlich unbeachtlich, weil sie bei Abholung keinen Wert hätten.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, als die Überlassung der Speiseabfälle umsatzerhöhend berücksichtigt wurde. Die streitbefangenen Leistungen fallen dem Grunde nach allerdings nicht unter § 24 UStG.

Die Abholung und Entsorgung der Speiseabfälle stellte eine sonstige Leistung dar, die der Kläger an die Restaurants und Großküchen erbracht hatte. Sie diente nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung, sondern den gewerblichen Betätigungen der Großküchen und Restaurants. Es lagen insoweit auch keine landwirtschaftlichen Hilfsumsätze vor, die ohnehin nicht unter § 24 UStG fielen.

Die Regelbesteuerung der Speiseresteabholung verstieß auch nicht gegen den Gleichheitssatz oder Vertrauensschutzgesichtspunkte. Der Umstand, dass frühere Betriebsprüfungen die Frage der Pauschalierung nicht aufgegriffen hatten, begründete keinen Vertrauensschutz für den Kläger. Hierbei gilt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung.

Allerdings war die Bemessungsgrundlage für die sonstige Leistung des Klägers (Speiseresteabholung) nicht um den Wert der Speisereste zu erhöhen. Insoweit hatte die Klage Erfolg. Da die Speiseabfälle für die Leistungsempfänger (Großküchen und Restaurants) wertlos waren, kam kein tauschähnlicher Umsatz in Betracht, der die zusätzliche Einbeziehung des Wertes der Speiseabfälle rechtfertigen konnte.

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Newsletter FG Münster vom 15.11.2011
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