20.08.2026

Entstehung junger Finanzmittel i.S.d. ErbStG

Für die Feststellung des gemeinen Werts der jungen Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG ist nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen, ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen worden sind. Die Überführung einer Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage stellt keine Entnahme und Einlage dar, die zur Entstehung junger Finanzmittel führt.

FG Münster v. 16.7.2026 - 3 K 682/24 EW
Der Sachverhalt:
Der Schenker und der Kläger waren Kommanditisten einer KG. Zur Stärkung des Eigenkapitals der KG übertrugen sie jeweils im November 2018 Gesellschafterforderungen gegenüber der KG in das Gesamthandsvermögen der KG. Die Umsetzung erfolgte durch Buchung zugunsten der gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage. Mit Wirkung zum 31.3.2019 übertrug der Schenker unentgeltlich Kommanditanteile auf den Kläger.

Das Finanzamt stellte für Zwecke der Schenkungsteuerfestsetzung wegen der Übertragung der Kommanditanteile den gemeinen Wert der jungen Finanzmittel gesondert und einheitlich auf 356.575 € fest. Er vertrat die Auffassung, die Zuführungen der Kommanditisten aus November 2018 in das Gesamthandsvermögen führten zu jungen Finanzmitteln, auch wenn diese Geldbeträge aus dem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten stammten. 

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Es sind junge Finanzmittel i.H.v. 0 € auf den 31.3.2019 festzustellen.

Ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen wurden, ist nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. Danach liegen in den Sollbuchungen zulasten des jeweiligen Gesellschafterfremdkapitals und den Habenbuchungen zugunsten der Kapitalrücklage keine Entnahmen oder Einlagen vor.

Junge Finanzmittel sind legaldefiniert als der (positive) Saldo der eingelegten und entnommenen Finanzmittel, welche dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Dadurch, dass der Gesetzgeber auf die Begriffe "Einlage" und "Entnahme" abstellt, liegt kein Gleichklang mit dem jungen Verwaltungsvermögen vor. Auf die zu jungem Verwaltungsvermögen ergangene Rechtsprechung kann deshalb nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden.

Da ertragsteuerlich eine Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft - obwohl sie mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden ist - keine Entnahme und Einlage darstellt, gilt dies auch für die Entstehung junger Finanzmittel. Darüber hinaus führt selbst bei Annahme von Entnahmen und Einlagen hinsichtlich der streitgegenständlichen Übertragung die Saldierung im Rahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG dazu, dass junge Finanzmittel i. H. v. 0,- EUR festzustellen sind.

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Aufsatz
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Windeknecht/Fromme in Oppel/Martini/Oertel, Internationales Steuerrecht
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FG Münster NL vom 17.8.2026