18.01.2013

Erbengemeinschaft gilt als selbständiger Rechtsträger i.S.d. Grunderwerbsteuerrechts

Zwar ist die Erbengemeinschaft kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervemögen zugeordnet ist. Allerdings ist die Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger i.S.d. Grunderwerbsteuerrechts anzusehen.

FG Düsseldorf 29.8.2012, 7 K 3691/11 GE
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen Miterben des im August 2007 verstorbenen C. Dieser war mit einem Anteil von 85 % an einer Holding GmbH beteiligt. Auf einer Gesellschafterversammlung im September 2007, in der der verstorbene C. aufgrund einer fortdauernden Vollmacht vertreten wurde, wurde eine Kapitalerhöhung um 400.000 € beschlossen. Die Gesellschafter sollten im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile zur Übernahme zugelassen werden, so dass auf den C. 340.000 € entfielen und auf den weiteren Gesellschafter 60.000 €. Sollte ein Gesellschafter eine Übernahme innerhalb einer bestimmten Frist nicht erklären, sollte der übrige Gesellschafter zur Übernahme der Anteile berechtigt sein.

Im Oktober 2007 wurde für den verstorbenen C. die Übernahme auch des weiteren Anteils des Gesellschafters i.H.v. 60.000 € erklärt, weil dieser eine Übernahmeerklärung nicht abgegeben hatte. Somit entfielen auf den C. eine Beteiligung von 97 % und auf den Gesellschafter E. die verbleibenden 3 %.

Da zum Gesellschaftsvermögen umfangreicher Grundbesitz gehört, setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin zu 1) als Testamentsvollstreckerin für die Erbengemeinschaft Grunderwerbsteuer i.H.v. letztlich 341.197 € fest. Hiergegen wehrten sich die Kläger. Sie waren der Ansicht, eine Vereinigung der Anteile gem. § 1 Abs. 3 GrEStG sei nicht erfolgt. Die Wirkungen der Kapitalerhöhung seien, soweit sie den verstorbenen C. beträfen, nicht bei diesem, sondern nur entsprechend ihrem Erbanteil anteilig bei den jeweiligen Erben eingetreten. Die gesetzliche Schwelle von 95 % sei daher bei keinem der Erben überschritten worden. Die Erbengemeinschaft könne auch nicht als eine Einheit und somit als Erwerber i.S.d. GrEStG angesehen werden. Dies ergäbe sich auch aus dem Charakter der Erbengemeinschaft als einer reinen Abwicklungsgemeinschaft.

Das FG wies die Klage ab. Es wurde allerdings die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Der Grunderwerbsteuerbescheid war rechtmäßig.

Die Miterbengemeinschaft ist in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit auch Erwerberin. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung bestand, ist eine Erbengemeinschaft, soweit sie nach außen ein Grundstück aus dem Nachlass veräußert oder für den Nachlass erwirbt, selbständiger Rechtsträger i.S.d. Grunderwerbsteuerrechtes. Dem steht der bürgerlich-rechtliche Charakter einer Erbengemeinschaft als Abwicklungsgemeinschaft nicht entgegen.

Zwar ist die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet und verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervemögen zugeordnet ist. Gleichwohl ist die Erbengemeinschaft nach außen auch bürgerlich-rechtlich derart verselbständigt, dass zum Beispiel selbst bei Gleichheit der Personen und der Beteiligungsverhältnisse zwei Erbengemeinschaften nach verschiedenen Erblassern verschiedene Rechtsträger sind.

Zwar schreibt das GrEStG nicht ausdrücklich vor, dass die Erbengemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht als selbständiger Rechtsträger zu behandeln ist. Allerdings ist kein Grund erkennbar, warum dies nur für den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, und nicht auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG für den Erwerb von Ansprüchen auf Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gelten soll. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 3 GrEStG Rechtshandlungen, die auf die Vereinigung von Anteilen in einer Hand gerichtet sind und zu einem Wechsel der Rechtsträgerschaft an diesen Anteilen führen, dem grundstücksbezogenen Grundstückserwerb gleichgestellt. Mit dem Erwerb von mindestens 95 % der Anteile wird deren Inhaber so behandelt, als habe er die zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen, erworben.

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